RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
VStG §51 Abs5;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/15 88/18/0012 2

Stammrechtssatz

War der Besch im Zeitpunkt der Zustellung des erstbehördlichen Straferkenntnisses der Beh gegenüber durch einen Bevollmächtigten vertreten und ist das Straferkenntnis diesem weder zugestellt noch in der Folge tatsächlich an ihn weitergeleitet worden (zugekommen), so ist die Zustellung rechtsunwirksam und das Straferkenntnis als nicht erlassen anzusehen. Zur materiellen Erledigung einer vom Besch erhobenen Berufung ist die Berufungsbehörde daher nicht zuständig (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0111,0112, E 19.12.1985, 85/02/0249).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020018.X01

Im RIS seit

27.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten