RS Vwgh 1992/3/2 91/19/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
AZG §15;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Nachstehende Bescherde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt; am 23.3.1992, 92/18/0059 bis 92/18/0063, 92/18/0065, 92/18/0067 bis 92/18/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/03/0096 2

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, in der Begründung des Bescheides alle einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aufzuzählen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190280.X02

Im RIS seit

02.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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