TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/23 92/18/0059

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.1992
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs3;
AZG §28 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0069 E 23. März 1992 92/18/0072 E 23. März 1992 92/18/0074 E 23. März 1992 92/18/0077 E 23. März 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden der S in P, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Jänner 1992, Zl. Ge - 42.830/7 - 1992/Pan/Kai, Ge - 42.831/7 - 1992/Pan/Kai, Ge - 42.758/7 - 1992/Pan/Kai, Ge - 42.770/7 - 1992/Pan/Kai und Ge - 42.766/7 - 1992/Pan/Kai, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz richten;

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0405 und Folgezahlen, verwiesen. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse als unbegründet abgewiesen und diese mit der Änderung bestätigt, daß der Sitz der "S-Ges.mbH" in B sei, daß "zu Punkt 1" der Straferkenntnisse "gemäß § 16 Abs. 3 AZG die Einsatzzeit 14 Stunden nicht überschreiten darf" und daß "in Punkt 3" der Straferkenntnisse "gemäß § 12 Abs. 1 AZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren' sei.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die vorliegende Rechtssache gleicht in den wesentlichen Punkten dem mit dem hg. Erkenntnis vom 2. März 1992, Zl. 91/19/0280, entschiedenen Beschwerdefall. Gemäß § 43 Abs. und 8 VwGG genügt es daher, auf dieses Erkenntnis und das dort angeführte hg. Erkenntnis vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0413, zu verweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorträgt, daß bei der Strafbemessung dem Umstand, daß sie nunmehr für drei Kinder sorgepflichtig sei, nicht Rechnung getragen worden sei, ist sie darauf zu verweisen, daß darauf zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden kann, zumal aus ihrem Vorbringen nicht hervorgeht, daß sie auf den geltend gemachten Umstand bereits im Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen hätte. Mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Übertretungen und die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen dei Beschwerdeführerin begegnet die Strafbemessung auch im jeweiligen Beschwerdefall keinen Bedenken.

Die Beschwerden waren somit im oben ersichtlichen Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG zurückzuweisen, im übrigen aber gemäß S 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

W i e n , am 23. März 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180059.X00

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten