RS Vwgh 1992/3/16 90/15/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1992
beobachten
merken

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
BAO §101;
BAO §98;
WEG 1975 §17;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Unter die Formalvollmacht des Verwalters gem § 17 WEG fällt auch die passive Vertretung bei Empfangnahme von Schriftstücken in Rechtsangelegenheiten, welche die auf die Liegenschaft entfallenden Abgaben betreffen. (Hinweis E 19.4.1985, 85/17/0027, 0028). Die die Liegenschaft betreffenden Abgabenbescheide können daher den Miteigentümern wirksam zu Handen des Verwalters zugestellt werden. § 17 WEG unterscheidet hinsichtlich der Person des Verwalters nicht zwischen physischen und juristischen Personen. (vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht § 17 WEG, Anm 9). Wenn der Empfänger einer Sendung (Verwalter) eine juristische Person ist, macht dies die Zustellung daher nicht gesetzwidrig (Hinweis E 19.4.1985, 85/17/0027, 0028).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Hausverwalter Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150008.X01

Im RIS seit

16.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten