RS Vwgh 1992/3/25 91/03/0290

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
VStG §1 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/18 91/03/0238 2

Stammrechtssatz

Bei dem von § 1 Abs 2 VStG angeordneten Günstigkeitsvergleich ist zwar von einer Betrachtung des konkreten Falles auszugehen, doch darf diese konkrete Betrachtungsweise nicht zur Vorwegnahme der Entscheidung über die Strafzumessung führen. Die persönlichen Verhältnisse des Täters haben daher keinen Einfluß auf das Ergebnis des Günstigkeitsvergleiches. Hinsichtlich der Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG durch Überladung von Kraftwagen vor und nach der 13ten KFGNov ist das neue Recht für den Täter günstiger (nur mehr ein Delikt, das nur mehr einmal mit der Höchststrafe des § 134 Abs 1 KFG bedroht ist).

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030290.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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