RS Vwgh 1992/4/6 92/18/0018

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Veröffentlicht am 06.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §7 Abs1;
AZG §9;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat die Beh im Spruch des Strafbescheides wegen verschiedener Übertretungen des AZG und des ARG nur die Anzahl dieser Übertretungen (hier: § 9 erster Halbsatz AZG in 29 Fällen, § 9 zweiter Halbsatz AZG in 18 Fällen, § 3 Abs 1 ARG in 2 Fällen, § 7 Abs 1 ARG in 6 Fällen) angeführt, nicht aber die konkreten Tatumstände der angelasteten Verwaltungsübertretungen und wurde außerdem die offenbar den Schuldsprüchen zugrundeliegende, der Anzeige des Arbeitsinspektorates beigelegte Aufstellung weder von der Beh erster Instanz noch von der Berufungsbehörde angeschlossen und zum Bestandteil des Spruches erklärt, so ist dem § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen und der Berufungsbescheid gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180018.X01

Im RIS seit

06.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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