RS Vwgh 1992/4/8 91/12/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §61 Abs1;
LDG 1984 §49 Abs3;
LDG 1984 §50;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/08 91/12/0044 2

Stammrechtssatz

Beruht die Leistungserbringung nicht auf einer Verpflichtung gem § 49 Abs 3 LDG 1984, so steht dem Lehrer unter den Voraussetzungen des § 61 Abs 1 GehG iVm § 49 und § 50 LDG 1984 ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung zu

(Hinweis E 27.1.1986, 85/12/0082) (hier: Sonderschuldirektor erbrachte im Rahmen des Schulversuches "Tagesheimschule" obwohl er von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit war, als Tagesheimlehrer Dienstleistungen von 12 Wochenstunden; durch die Beh ungeklärt blieb, ob diese Leistung auf Grund einer Vertretungspflicht erfolgte oder "freiwillig"; Aufhebung wegen Begründungsmangels).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120080.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten