RS Vwgh 1992/4/23 91/15/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §6 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in AnwBl 9/1992, S 660-661

Rechtssatz

Wird ein Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer stillen Gesellschaft mit einer GmbH & Co KG abgeschlossen, so ändert der Umstand, daß in weiterer Folge die KG durch Wegfall der übrigen Gesellschafter beendet wird, die ehemalige Komplementär-GmbH das Vermögen übernimmt und die Leistung der Einlage unterbleibt, an der entstandenen Gebührenpflicht nichts. In der späteren Leistung der Einlage an die ehemalige Komplementärin (eine GmbH) wäre ein Vorgang nach § 6 Abs 1 Z 3 iVm § 2 Z 1 KVG zu erblicken, der mit dem seinerzeitigen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft mit der GmbH & Co KG nicht ident wäre".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150140.X03

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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