Index
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;Beachte
Besprechung in AnwBl 9/1992, S 660-661Rechtssatz
Wird ein Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer stillen Gesellschaft mit einer GmbH & Co KG abgeschlossen, so ändert der Umstand, daß in weiterer Folge die KG durch Wegfall der übrigen Gesellschafter beendet wird, die ehemalige Komplementär-GmbH das Vermögen übernimmt und die Leistung der Einlage unterbleibt, an der entstandenen Gebührenpflicht nichts. In der späteren Leistung der Einlage an die ehemalige Komplementärin (eine GmbH) wäre ein Vorgang nach § 6 Abs 1 Z 3 iVm § 2 Z 1 KVG zu erblicken, der mit dem seinerzeitigen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft mit der GmbH & Co KG nicht ident wäre".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150140.X03Im RIS seit
11.06.2001