TE Vfgh Erkenntnis 2004/2/24 B1196/03

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
EMRK Art7
RAO §19
RL-BA 1977 §16, §17

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Zurückbehaltung von Geldern eines Mandanten

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Salzburg. Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 3. April 2002 wurde er schuldig erkannt, das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, daß er

"aus einem ihm am 21.07.1999 im Auftrag der A. für Rechnung seines Mandanten von Herrn R. überwiesenen Betrag von ATS 4.504.472,00 einen Betrag von ATS 1.937.500,00 einbehalten und nicht unverzüglich und bis heute nicht nach Aufforderung spätestens im Mai 2001 an seinen Mandanten ausgefolgt oder zumindest gerichtlich hinterlegt [hat], obwohl die von ihm in dieser Höhe geltend gemachte Forderung bestritten war".

1.2. Wegen dieses Disziplinarvergehens wurde über ihn eine Geldbuße von € 6.000,- verhängt und die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens ausgesprochen.

1.3. Dem Erkenntnis liegt im wesentlichen folgender vom Disziplinarrat festgestellter Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer übernahm im Jahr 1998 das Mandat für R. Er gründete für ihn eine Gesellschaft (die C. AG), in welcher dieser weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer aufscheinen sollte, weshalb "Strohmänner" eingesetzt wurden. Für diese Leistungen legte der Beschwerdeführer im Herbst 1999 Rechnung; seine Honorarforderung wurde befriedigt. Am 11. März 1999 kam es zu einer Vereinbarung zwischen R. und dem Beschwerdeführer, wonach R. ihm alle Anteile an der in Panama registrierten Gesellschaft L. verkaufe und der Beschwerdeführer als Gegenleistung an R. 75 % des Nettoerlöses aus dem Verkauf eines Hauses in Los Angeles aus dem Vermögen dieser Gesellschaft bezahle. Die Liegenschaft war belastet und es war ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer sollte mit dem Gläubiger ein Stillhalteabkommen erwirken oder den Gläubiger ausbezahlen und die Lastenfreistellung der Liegenschaft erreichen. Ferner sollte er die Liegenschaft mit Gewinn veräußern. Im April 1999 wurde R. in den USA verhaftet. Am 20. Juli 1999 erhielt der Beschwerdeführer einen Geldbetrag von ATS 4.515.907,18 aus Griechenland überwiesen, der ihm auf seinem Konto gutgebucht wurde. Als Auftraggeber schien eine näher bezeichnete Gesellschaft (A.) auf, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt war. Die damalige Lebensgefährtin des R. bestätigte dem Beschwerdeführer jedoch, daß dieses Geld von R. stamme und für die Liegenschaft in Los Angeles beziehungsweise für die panamesische Gesellschaft bestimmt sei. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer jedoch fest, daß R. über seine Aktien an der panamesischen Gesellschaft nicht frei verfügen konnte, weil sie verpfändet waren. Darüber hinaus besaß R. ein Mietrecht an der Liegenschaft, wovon der Beschwerdeführer zuvor nichts gewußt hatte. Er stellte daraufhin seine Tätigkeiten betreffend diese Liegenschaft ein. Von Sommer bis Ende 1999 erhielt der Beschwerdeführer noch weitere hohe Geldbeträge von R. überwiesen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 teilte der Beschwerdeführer R. mit, daß er die geschäftliche Beziehung ("professional association") beenden möchte und daß er bereit sei, eine "flat fee" von US$ 125.000,- (Pauschalhonorar) zu akzeptieren. Gleichzeitig legte er Rechnung über die ihm anvertrauten Gelder. Im Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer von R. aufgefordert, alle Gelder, einschließlich den Betrag von US$ 125.000,- zurückzuzahlen. Die Forderung von US$ 125.000,- wurde von R. nicht anerkannt. Am 22. Juni 2001 hinterlegte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Salzburg einen Betrag von ATS 2.995.177,-. Mit Beschluß vom 3. Juli 2001 erteilte der Ausschuß der Salzburger Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer die Weisung, die Gelder, die von R. übermittelt wurden, zur Gänze zu refundieren oder gerichtlich zu hinterlegen. Diesem Auftrag kam er bezüglich der US$ 125.000,- nicht nach.

2. Seiner gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobenen Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (in der Folge: OBDK) wurde mit Erkenntnis vom 30. Juni 2003 keine Folge gegeben.

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG) sowie - gestützt auf Art7 EMRK - die Mißachtung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt wird. Weiters wird in der Beschwerde der als Anregung zu deutende Antrag gestellt, "die §15, 16, 17 der RL-BA 1977 bzw. §1440 ABGB als verfassungswidrig aufzuheben".

4. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt und beantragt, die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen und den Beschwerdeführer in den Ersatz der Kosten der Gegenschrift zu verfällen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt, weil sie die Rechtslage verkannt und den Sachverhalt außer Acht gelassen habe. Die OBDK verkenne die Bestimmungen der RAO über die Hinterlegung (§19 Abs3 RAO). Es ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des §19 Abs1 RAO, daß sich die Hinterlegung gemäß §19 Abs3 RAO nur auf jene Barschaften bezieht, die bei einem Rechtsanwalt für seine Partei (gemeint: von einem Dritten) eingegangen sind, nicht jedoch auf solche Barschaften, die der Rechtsanwalt von der Partei selbst erhalten hat. Diese Rechtsansicht habe auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. April 2002, 6 Ob 16/02z, bekräftigt, in der er ausgeführt habe, "der Ausdruck 'für seine Partei an ihn eingegangene Barschaften' wird in Lehre und Rechtsprechung so verstanden, dass es sich um Geldbeträge handeln muss, die von einem Dritten, also nicht vom Mandanten dem Rechtsanwalt übergeben werden und seinem Mandanten zugedacht sind". Er habe daher die Bestimmung des §19 Abs3 RAO denkmöglich gar nicht verletzen können. Im übrigen sei er nur wegen Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes, nicht aber wegen Berufspflichtenverletzung verurteilt worden. Die Disziplinarbehörden seien daher davon ausgegangen, daß er nicht als Anwalt tätig geworden sei.

1.2. Eine völlige Verkennung der Rechtslage liege auch hinsichtlich des Einleitungsbeschlusses vor. Dem Beschwerdeführer sei durch den Einleitungsbeschluß in keiner Weise erkennbar gewesen, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen werde, sodaß er nicht die Möglichkeit hatte, sich ausreichend auf die Disziplinarverhandlung vorzubereiten.

1.3. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art7 EMRK behauptet der Beschwerdeführer, daß seiner Verurteilung kein auf gesetzliche Regelungen oder die verfestigten Standesauffassungen zurückzuführendes Delikt zugrundeliegt.

2. §19 RAO lautet:

"§. 19. (1) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, in soweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt ist, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.

(2) In dem Falle, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten wird, ist sowohl der Rechtsanwalt als die Partei berechtigt, den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer um die gütliche Beilegung des Streites anzugehen.

(3) Der Rechtsanwalt ist aber im Falle, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten wird, zu seiner Deckung auch zum gerichtlichen Erlage der ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung befugt, zugleich aber, wenn die angesuchte gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist, verpflichtet, die Richtigkeit und Höhe der letzteren nachzuweisen.

(4) Auf den erlegten Betrag kommt dem Rechtsanwalt ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderung aus der Vertretung zu."

§16 und 17 RL-BA 1977 haben folgenden Wortlaut:

"§16. Der Rechtsanwalt darf Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten.

§17. Macht der Rechtsanwalt von der ihm gemäß §19 Abs3 der Rechtsanwaltsordnung eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch, so ist er verpflichtet, die Barschaften unverzüglich auszufolgen."

3. Inwiefern die im angefochtenen Bescheid angewendeten Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig bzw. die Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig wären, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Beim Verfassungsgerichtshof sind keine Bedenken gegen diese Vorschriften entstanden.

3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, Willkür oder eine denkunmögliche Gesetzanwendung aufzuzeigen. Es ist nicht denkunmöglich, wenn die Disziplinarbehörden davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer nach der Aufforderung zur Rückzahlung der Klientengelder durch den Ausschuß keinen Teilbetrag eigenmächtig zurückbehalten oder mit einer (strittigen) Gegenforderung aufrechnen durfte (vgl. §§16 und 17 RL-BA 1977), sondern den Geldbetrag entweder auszubezahlen oder zumindest gerichtlich zu hinterlegen gehabt hätte (vgl. die Darstellung der diesbezüglichen gefestigten Standesjudikatur bei Jahoda, AnwBl. 1982, 191; siehe auch Feil/Wennig, Anwaltsrecht2, Rz. 3 zu §19 RAO). Das in der Beschwerde vertretene Argument, wonach §19 Abs3 RAO nur auf Barschaften anwendbar sei, die beim Rechtsanwalt "für" den Mandanten eingegangen sind, nicht aber auf Gelder, die der Rechtsanwalt "vom" Mandanten erhalten hat, stärkt sogar den Standpunkt der belangten Behörde, weil sich der Beschwerdeführer außerhalb des Anwendungsbereichs des §19 RAO auf das dort geregelte Retentionsrecht überhaupt nicht berufen hätte dürfen (vgl. dazu die ständige Standesjudikatur, wiedergegeben in Lohsing, Österreichisches Anwaltsrecht2, S. 270ff.). Es ist auch nicht denkunmöglich, wenn die Disziplinarbehörden davon ausgehen, die Gelder seien dem Beschwerdeführer in Ausübung seines Berufes (und nicht als Privatmann) zugegangen; die Qualifikation der Tat als "Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes" schließt eine solche Beurteilung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keineswegs aus.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde vermag das Beschwerdevorbringen daher nicht aufzuzeigen. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet ist; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Angesichts dessen und des Gesetzesvorbehalts in Art5 StGG liegt auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums nicht vor.

3.2. Eine Überschreitung des durch den Einleitungsbeschluß festgelegten Gegenstands des Disziplinarverfahrens stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) dar, wenn sie dazu führt, daß die Disziplinarbehörde über Anschuldigungen abspricht, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren und über die der Beschwerdeführer im Laufe des Disziplinarverfahrens auch nicht rechtzeitig informiert wurde (vgl. VfSlg. 5523/1967, 9425/1982, 12698/1991, 13762/1994, 15585/1999, 15841/2000 und 15847/2000).

Das Disziplinarerkenntnis überschreitet jedoch im vorliegenden Fall nicht den durch den Einleitungsbeschluß festgesetzten Rahmen. Wenn im Verfahren der zusätzliche Aspekt einbezogen wurde, daß der Beschwerdeführer durch die Einbehaltung der Klientengelder auch gegen eine diesbezügliche Weisung des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer gehandelt hat, so liegt darin lediglich eine Präzisierung des vom Einleitungsbeschluß bereits erfaßten Tatsachenkomplexes, die außerdem nicht in den Spruch des Disziplinarerkenntnisses aufgenommen, sondern lediglich als erschwerendes Element in der Begründung erwähnt wurde.

Die geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt daher nicht vor.

3.3. Auch eine Mißachtung des Klarheitsgebots des Art7 EMRK hat nicht stattgefunden:

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11776/1988 darlegte, muß einer Verurteilung nach §1 DSt 1990 - verfassungskonform im Sinne des Art7 EMRK - zugrunde liegen, daß sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen - wozu allenfalls Richtlinien oder die bisherige (Standes-)Judikatur Bedeutung besitzen - ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen. Dem aus Art7 EMRK erfließenden Gebot entspricht die Behörde jedenfalls (auch) dann nicht, wenn sie - statt zu benennen, gegen welche konkrete Berufs- oder Standespflicht ein inkriminiertes Verhalten verstößt - sich mit Rechtsprechungshinweisen begnügt (vgl. VfSlg. 11776/1988, 13012/1992, 13233/1992, 14699/1996, 15323/1998, 15903/2000, 15956/2000, 16168/2001, 16353/2001, 16432/2002, 16482/2002, VfGH 24.9.2002, B922/02; 10.6.2003, B153/03; 23.9.2003, B424/03 ua.).

In Anbetracht der oben (Punkt 2. und 3.1.) wiedergegebenen Rechtsvorschriften und Standesauffassungen, auf die sich der angefochtene Bescheid gestützt hat, hat sich die belangte Behörde jedenfalls im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Deutung dieser Standesauffassungen für den Beschwerdeführer erkennbar sein mußte, nämlich daß er sich durch sein Verhalten dem Risiko einer Bestrafung aussetzt (vgl. Thienel, Art7 EMRK, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, Rz. 17 [1999]).

4. Ob die belangte Behörde das Gesetz hingegen in jeder Hinsicht richtig angewendet hat (etwa in der Frage, inwiefern die Tat ausreichend publik geworden oder ausreichend schwerwiegend ist, um als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes qualifiziert zu werden), ist vom Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Beschwerde gemäß Art144 B-VG nicht zu beurteilen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 10659/1985, 12915/1991, 14408/1996 ua.).

5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

6. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

7. Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im allgemeinen nicht zukommt (vgl. VfSlg. 10003/1984, 16156/2001).

8. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1196.2003

Dokumentnummer

JFT_09959776_03B01196_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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