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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn ein bloß einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleistet nicht mehr das Zutreffen der im § 6 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen
(Hinweis: E 1985/09/17 85/01/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010485.X01Im RIS seit
25.04.2001