RS Vwgh 1992/5/20 92/01/0485

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn ein bloß einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleistet nicht mehr das Zutreffen der im § 6 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen

(Hinweis: E 1985/09/17 85/01/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010485.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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