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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Der Schutzzweck der anzuwendenden Vorschriften, wie schon das im § 6 Abs 1 Z 2 WaffG normierte Erfordernis des vorsichtigen und sachgemäßen Umfangs mit Waffen und deren sorgfältige Verwahrung zeigt, umfaßt auch die Hintanhaltung der Folgen fahrlässigen Verhaltens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010485.X04Im RIS seit
25.04.2001