RS Vwgh 1992/5/20 90/12/0313

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 13 Abs 3 Z 2 GehG kommt es ausschließlich auf die Zahl der Tage an, an welchen der Beamte vom Dienst abwesend war. Einzelne solche Tage mit dazwischenliegenden Dienstzeiten dürfen nicht zusammengerechnet werden (Hinweis E 19.2.1973, 1817/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120313.X05

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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