RS Vwgh 1992/6/17 91/01/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
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L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L70714 Spielapparate Oberösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
VeranstaltungsG OÖ 1954 §4 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0171 2

Stammrechtssatz

Die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 24.1.1989, 86/04/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010137.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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