RS Vwgh 1992/6/17 87/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311 Abs1;
BAO §51 Abs1;
BAO §85 Abs1;

Rechtssatz

Auch durch einen Zuständigkeitsstreit kann der Abgabepflichtige in seinen Rechten verletzt werden. Ein an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientiertes Verfahrensrecht muß dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit einräumen, bei Zuständigkeitsstreitigkeiten als Partei seine rechtlichen Interessen geltend zu machen. Dementsprechend sieht § 51 Abs 1 BAO vor, daß über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen AbgBeh die gemeinsame Oberbehörde entscheidet. Ein solches Verfahren muß auch vom Abgabepflichtigen in Gang gesetzt werden können, weil er anderenfalls keine Möglichkeit hätte, sein rechtliches Interesse an der Beendigung des Zuständigkeitsstreites und damit letztlich an einer Entscheidung über seine Anbringen geltend zu machen. Eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung setzt aber regelmäßig voraus, daß der Partei jene Sachverhaltsannahme und rechtliche Beurteilung bekanntgegeben werden, über die der Zuständigkeitsstreit besteht. Das Recht des Abgabepflichtigen, daß über seine Anbringen entschieden wird, schließt auch das Recht mit ein, daß bescheidmäßig darüber abgesprochen wird, welche Gründe der angestrebten Entscheidung über das Anbringen entgegenstehen. Das gilt auch für Fälle, in denen (noch) kein Zuständigkeitsstreit zwischen AbgBeh besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130090.X02

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten