RS Vwgh 1992/6/17 91/02/0147

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §36 lite;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/02/0148

Rechtssatz

Die in Ansehung der Begutachtungsplakette bestehende Pflicht einer Person, die ein Kraftfahrzeug verwendet, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Bestimmung des § 36 lit e KFG; die zusätzliche Anführung des § 102 Abs 1 KFG begründet aber keinen Verstoß gegen § 44 a lit b VStG (Hinweis E 19.9.1984, 84/03/0112). Auch die dementsprechende Hervorhebung des Verstoßes gegen eine Lenkerpflicht in der Tatumschreibung ist im Hinblick auf § 44 a lita VStG unbedenklich.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020147.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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