RS Vwgh 1992/7/2 92/04/0052

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

In Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträumen starken Schwankungen unterliegt, sind die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situtation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten (= belastendsten) sind (Hinweis E 31.3.1991, 91/04/0267). Es war daher verfehlt, wenn die belBeh bei Beurteilung der Zumutbarkeit der von der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen die "von Nachbarseite verursachten Sägegeräusche als Bestandteil der Umgebungsgeräuschesituation" mitberücksichtigte. Dabei kann es dahingestellt sein, ob solche Sägetätigkeiten tatsächlich "von sämtlichen umliegenden Haushalten ausgeübt werden". Denn selbst bei Zutreffen dieser Annahme der belBeh handelt es sich dabei um ein Lärmgeschehen, das jedenfalls nicht zum regelmäßigen Bestandteil der Umgebungsgeräuschsituation zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040052.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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