TE Vfgh Erkenntnis 2004/3/3 B988/03

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art7
ABGB §1002 ff
DSt 1990 §1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt aufgrund vertretbarer Annahme einer überhöhten Honorarlegung ohne vorhergehende Bevollmächtigung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Disziplinarstrafe einer Geldbuße von ATS 10.000,- sowie die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten verhängt. Der Disziplinarrat sprach den Beschwerdeführer schuldig, eine Berufspflichtenverletzung begangen zu haben sowie Ehre und Ansehen des (Rechtsanwalts-)Standes verletzt zu haben, weil er

"a.) gegen Franz S, den er nicht vertreten hat, mit Honorarnote vom 19.10.1999 und Klage vom 08.03.2000 eine Honorarforderung von S 47.857,96 geltend gemacht und in weiterer Folge in einem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Harald C vom 01.09.1999 die Behauptung aufgestellt [habe], dass er Franz S nach wie vor vertrete

und [weil er]

b.) seinem Honoraranspruch eine Bemessungsgrundlage von S l0,000.000,- statt maximal S 5,000.000,- zugrunde gelegt und damit eine zu hohe Honorarforderung geltend gemacht [habe]".

Von weiteren Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.

Dem Erkenntnis des Disziplinarrates lagen folgende Tatsachenfeststellungen zugrunde:

"Der DB [= der Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] hat am 11.09.1997 von Frau Barbara S den Auftrag erhalten, sie bei dem von ihr beabsichtigten Erwerb der Liegenschaft des Franz S, EZ 341 KG 63281 Seiersberg, des Grundbuches beim Bezirksgericht für ZRS Graz zu beraten und zu vertreten (Aktenvermerk vom 11. September 1997, Beilage./28, Aussage des DB in der Verhandlung vom 09.10.2000). Frau Barbara S wollte die Liegenschaft des Franz S, mit dem sie in Lebensgemeinschaft lebte, kostengünstig erwerben, worüber auch ein Einvernehmen mit Franz S bestand. Diese Liegenschaft war im Grundbuch mit zahlreichen Pfandrechten belastet, wobei in den ersten Rängen Pfandrechte für die Raiffeisen-Bausparkasse GesmbH, in den nachfolgenden Rängen Pfandrechte für die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG und in weiterer Folge Pfandrechte für die Republik Österreich (Finanzamt Graz-Umgebung), die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Raiffeisenbank Graz-Straßgang eingetragen waren (Grundbuchsauszug Beilage./B in ON 6). Außerdem bestand hinsichtlich dieser Liegenschaft seit 23.01.1996 ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen dem Liegenschaftseigentümer Franz S und der Firma B.S.S. Stahlbau GmbH, deren Eigentümerin Frau Barbara S war. Auf Grund dieses Mietvertrages hatte die Mieterin an den Vermieter einen monatlichen Hauptmietzins von netto S 8.000,-- zu bezahlen und darüber hinaus für den Vermieter die Bankzinsen für die auf der Liegenschaft besicherten Bank- und Bausparkassenkredite zu bezahlen und zwar an die Raiffeisen-Bausparkasse und an die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG in Höhe von monatlich rund S 38.000,-- (Mietvertrag Beilage./1 zum Schreiben der Barbara S an die Rechtsanwaltskammer vom 10.11.1999).

Der DB erteilte Frau Barbara S vorerst den Rat, die pfandrechtlich erstrangig besicherten Forderungen der Raiffeisen-Bausparkasse GmbH einzulösen und dann selbst die Zwangsversteigerung der Liegenschaft zu betreiben. Nach dem Vorliegen eines Schätzungsgutachtens aus einem solchen Zwangsversteigerungsverfahren werde der DB dann für Barbara S bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG vorsprechen und einen Vorschlag unterbreiten, wonach Frau Barbara S bei freihändigem Erwerb der Liegenschaft des Franz S gegen Bezahlung des Schätzwertes der Liegenschaft an die Steiermärkische, von dieser die Lastenfreistellung erhält. Die Forderung der Steiermärkischen gegen Franz S betrug damals ca. S 6,700.000,--. Der DB vertrat die Steiermärkische damals in anderen Rechtssachen (Stellungnahme des DB an den Disziplinarrat vom 05.04.2000 ON 6, Aussage des DB in der Verhandlung vom 09.10.2000).

Der DB ersuchte Frau Barbara S auch dafür zu sorgen, dass Franz S ihn ermächtige, bei seinen Gläubigern die offenstehenden Verbindlichkeiten festzustellen. Mit schriftlicher Einverständniserklärung vom 14.10.1997 erklärte sich Franz S damit einverstanden, dass die Raiffeisen-Bausparkasse dem DB die nötigen Auskünfte hinsichtlich der offenen Bauspardarlehen erteilt (Urkunde Beilage./29).

Am 28.10.1997 kam es zur Einlösung der Forderung der Raiffeisen-Bausparkasse GmbH gegen Franz S durch Frau Barbara S um S 480.000,--.

In weiterer Folge, insbesonders am 13.07.1998 empfahl der DB Frau Barbara S Verhandlungen mit der Steiermärkischen über den freihändigen Ankauf der Liegenschaft aufzunehmen (Schreiben des DB vom 13.Juli 1998, Beilage./4 zum Schreiben der Barbara S an die Rechtsanwaltskammer vom 10.11.1999). Die diesbezüglichen Kontakte zwischen Barbara S und der Steiermärkischen wurden vom DB hergestellt (Aussage des DB in der Verhandlung vom 09.10.2000).

Ebenfalls am 13.07.1998 teilte Frau Barbara S dem DB mit, dass sie die Liegenschaft doch lieber im Versteigerungswege erwerben wolle und sie bei einem Schätzwert der Liegenschaft von 4 - 5 Millionen Schilling und deren Belastung mit dem Mietrecht der Firma B.S.S. GmbH der Steiermärkischen nicht freiwillig den Betrag von S 4,000.000,-- bieten werde (Schreiben der Barbara S an den DB vom 13.07.1998 als Beilage./5 im Schreiben der Barbara S an die Rechtsanwaltskammer vom 10.11.1999).

Mit Schreiben vom 11.09.1998 ersuchte die Steiermärkische den DB einen gemeinsamen Besprechungstermin mit Frau Barbara S zu organisieren, welche Besprechung dann auch am 23.09.1998 in der Kanzlei des DB in Gegenwart der Barbara S und des Dr. R stattfand. FrauS bot der Steiermärkischen die Bezahlung eines Betrages von S 3,300.000,-- für die Lastenfreistellung der Liegenschaft des Franz S durch die Steiermärkische an, wenn sie diese Liegenschaft freihändig erwerben könne (Zeugenaussage der Barbara S in der Verhandlung 09.10.2000).

Noch am gleichen Tage richtete der DB ein Schreiben an Franz S, mit dem er ihm namens der Steiermärkischen deren offene Forderung mit S 4,850.603,-- bekannt gab und ihn aufforderte, diesen Betrag zuzüglich Kosten bis 28.10.1998 an ihn zu überweisen, widrigenfalls er von der Steiermärkischen beauftragt sei unverzüglich und ohne jede weitere Verständigung die Klage und den Antrag auf Zwangsversteigerung einzubringen.

Am 06.10.1998 teilte die Steiermärkische dem DB mit, dass das Anbot der Barbara S angenommen werde, wonach Barbara S an die Steiermärkische bei Ankauf der Liegenschaft S 4,300.000,-- bezahlt und dafür die Lastenfreistellung erhält (Schreiben der Steiermärkischen vom 06.10.1998, Beilagen./6 -./F). Mit diesem Vorschlag war Barbara S nicht einverstanden, weil er ja von ihrem Anbot um S 1,000.000,-- abwich. Dies teilte sie dem DB mit der ihr erwiderte, 'es sei nichts Fixes, sondern nur ein Anbot' (Zeugenaussage Barbara S vom 09.10.2000). Kurz darauf kam es zu einer Besprechung zwischen dem DB, Frau Barbara S und Herrn Franz S, bei welcher der DB den Vorschlag unterbreitete, Frau S solle die Liegenschaft um den offenen Kredit erwerben und Herr S solle zusätzlich S 1,000.000,-- erlegen.

Am 28.10.1998 teilte Rechtsanwalt Dr. F-K als Vertreter der Raiffeisenkasse Graz-Straßgang dem DB mit, dass seine Mandantschaft gegen Bezahlung eines Kostenbeitrages von S 10.000,-- die Einstellung des von ihr gegen Franz S eingeleiteten Exekutionsverfahrens in die Liegenschaft EZ 341 GB 63281 Seiersberg bewillige (Schreiben vom 20.10.1998, Beilage./20).

Am 26.11.1998 erhielt der DB zu diesem Zwecke von Franz S S 10.000,-- (Zahlungsquittung vom 26.11.1998 als Beilage./18 im Schreiben der Barbara S an die Rechtsanwaltskammer vom 10.11.1999). Der DB vereinbarte dabei mit Franz S, dass er diesen Betrag als Honorarakontozahlung anrechnen könne, 'wenn die Sache mit der Raiba Graz-Straßgang erfolglos bleiben würde'. Die Bezahlung des Betrages an die Raiba sollte nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Liegenschaft einvernehmlich verkauft wird und keine Zwangsversteigerung stattfindet (Verantwortung des DB in der Verhandlung vom 09.10.2000).

Am 02.08.1999 erfolgte die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses der Barbara S gegenüber dem DB durch Schreiben des RA Dr. Harald C, der ab diesem Zeitpunkt die Vertretung der Barbara S übernahm (Schreiben des RA Dr. C vom 02.08.1999, Beilage./8 im Schreiben der Barbara S an die Rechtsanwaltskammer vom 10.11.1999).

Der DB hat Herrn Franz S niemals rechtsfreundlich vertreten (Aussage des DB in den Verhandlungen vom 21.11.2000 und vom 20.12.2000 und Schreiben des Franz S an den DB vom 08.09.1999 als Beilage./13 im Schreiben der Barbara S an die Rechtsanwaltskammer vom 10.11.1999.)

Mit Fax vom 05.08.1999 forderte RA Dr. Harald C den DB auf, künftighin jegliche direkte oder indirekte Kontaktaufnahme zu Barbara S zu unterlassen, da der DB Frau S telefonisch mitgeteilt habe, er könne die Vollmachtskündigung nur dann akzeptieren, wenn sie dies persönlich in der Kanzlei des DB erledigt (Faxschreiben des RA Dr. C vom 05.08.1999 als Beilage./9 im Schreiben der Barbara S an die Rechtsanwaltskammer vom 10.11.1999).

Mit Schreiben vom 01.09.1999 gab der DB dem RA Dr. Harald C bekannt, dass sein Vollmachtsverhältnis zu Franz S nach wie vor aufrecht sei und er daher Unterlagen an Dr. C nicht ausfolgen könne (Schreiben des DB an Dr. C vom 01.09.1999 als Beilage./10 im Schreiben der Barbara S an die Rechtsanwaltskammer vom 10.11.1999).

Mit Honorarnote vom 19.10.1999 begehrte der DB von Franz S die Bezahlung von S 57.857,96 abzüglich des bei ihm erliegenden Betrages von S 10.000,--, welche er auf Kosten buche, sohin von S 47.857,96 (Schreiben des DB an Franz S vom 19.10.1999, Beilage./21). Am 08.03.2000 brachte der DB gegen Franz S beim Bezirkgericht für ZRS Graz zu 41 C464/00v, eine Klage auf Zahlung eines Honorarbetrages von S 47.857,96 ein, welche Klage am 07.12.2000 wieder zurückgezogen wurde (Akt 41 C464/00v des Bezirksgerichtes für ZRS Graz). Dieser Honorarforderung lag die Kostenberechnung des DB Beilage./H zu Grunde in welcher von einer Bemessungsgrundlage von 10 Millionen Schilling ausgegangen wurde. Der Verkehrswert der Liegenschaft des Franz S betrug laut Schätzungsgutachten der Steiermärkischen Bank S 4,500.000,-- bis S 5,000.000,-- (Beilage./C)."

1.2. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 22. Oktober 2001 wurde der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Disziplinarrates erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Mit Erkenntnis vom 24. September 2002, B922/02, behob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der OBDK, weil der Beschwerdeführer durch ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde.

2. Mit Erkenntnis der OBDK vom 24. März 2003 wurde im

2. Rechtgang erneut über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden. Dabei wurde dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als ausgesprochen wurde, daß zu Punkt b des Schuldspruches nur das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes verwirklicht wurde. Im übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben.

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Der Beschwerdeführer bringt darin im wesentlichen vor, daß sich der angefochtene Bescheid inhaltlich nicht auf gefestigte Standesauffassung stützen könne und sohin ein willkürliches Verhalten der Behörde im Sinne des Art7 EMRK vorliege. Es sei ihm insbesondere keine Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes vorzuwerfen, da das inkriminierte Verhalten keinem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt und auch nicht so schwerwiegend sei, daß selbst mit einer auf wenigen Personen beschränkten Kenntnis des Sachverhaltes eine Gefahr der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes vorliege. Im übrigen verkenne die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie vermeint, daß Franz S nicht sein "Klient" gewesen sei: Das Gegenteil ergebe sich aus dem Umstand, daß er in einer schriftlichen Erklärung des Franz S vom 14. Oktober 1997 eine "eingeschränkte Spezialvollmacht" zur Abfrage von Auskünften bezüglich noch offener Bauspardarlehen bei der Raiffeisen Bausparkasse erhalten habe. (Der Beschwerdeführer räumt dabei jedoch ein, daß diese "eingeschränkte Spezialvollmacht" keine "wie immer geartete Vertretungstätigkeit" beinhaltet habe.)

4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11776/1988 grundlegend darlegte, muß einer Verurteilung nach §1 DSt 1990 - verfassungskonform im Sinne des Art7 EMRK - zugrunde liegen, daß sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen - wozu allenfalls Richtlinien oder die bisherige (Standes-)Judikatur Bedeutung besitzen - ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen. Dem aus Art7 EMRK erfließenden Gebot entspricht die Behörde jedenfalls (auch) dann nicht, wenn sie - statt zu benennen, gegen welche konkrete Berufs- oder Standespflicht ein inkriminiertes Verhalten verstößt - sich mit Rechtsprechungshinweisen begnügt. Der Gerichtshof ging in weiterer Folge davon aus, daß das Fehlen eines konkretisierten Vorwurfes, worin die Verletzung von Berufspflichten bzw. von Ehre und Ansehen des Standes zu erblicken ist, einen Bescheid mit Willkür belastet.

1.2. Ein solcher Fall liegt jedoch (im Unterschied zu dem als verfassungswidrig erkannten Bescheid der OBDK im ersten Rechtsgang vom 22. Oktober 2001) hier nicht vor. Wie im folgenden dargelegt wird, beschränkt sich der von den Disziplinarbehörden erhobene Vorwurf nicht darauf, dem Beschwerdeführer (pauschal) anzulasten, das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und - hinsichtlich Spruchpunkt a - auch das der Berufspflichtenverletzung begangen und dadurch gegen §1 DSt 1990 verstoßen zu haben:

Von der belangten Behörde wird vielmehr ausgeführt, daß nach gefestigter Standesauffassung sowohl ein Auftrags- als auch ein Bevollmächtigungsvertrag im Sinne der §§1002 ff ABGB die Voraussetzung für einen Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes bildet. Die schriftliche Einverständniserklärung des Franz S vom 14. Oktober 1997 mit dem Inhalt, daß die Raiffeisen-Bausparkasse dem Beschwerdeführer die nötigen Auskünfte hinsichtlich noch offener Bauspardarlehen erteilen dürfe, ist nach dieser Auffassung keine eine Honorarpflicht auslösende Beauftragung durch Franz S gewesen, sondern habe - so die belangte Behörde - lediglich eine (notwendige) Auskunftseinholung für die Mandantin des Beschwerdeführers ermöglicht. Die weitere in Spruchpunkt b angeführte Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes stelle nach gefestigter Standesauffassung eine Verletzung der Verpflichtung eines Rechtsanwaltes, bei der Legung einer Honorarnote "peinlichst genau zu sein", dar, sowie einen Verstoß gegen die Verpflichtung eines Rechtsanwaltes, keine offensichtlich überhöhten Kosten unter Zugrundelegung einer falschen Bemessungsgrundlage in Rechnung zu stellen.

Der angefochtene Bescheid steht daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - im Lichte der zitierten Rechtsprechung mit dem aus Art7 EMRK erfließenden Klarheitsgebot im Einklang.

Die Standesbehörden haben sich bei Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als Berufspflichtenverletzung (hinsichtlich Spruchpunkt a) und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (hinsichtlich Spruchpunkt a und b) gemäß §1 Abs1 DSt 1990 auch im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation dieser Bestimmung (unter Heranziehung der Standesauffassung) für den Beschwerdeführer erkennbar sein mußte, nämlich daß er sich durch das in Rechnung Stellen eines - unbestritten überhöhten - Honorars an eine Person, von der er nicht zu Vertretungshandlungen beauftragt wurde, einer Bestrafung aussetzt (vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2, Rz 4 zu Art7 EMRK mit Nachweisen aus der Rspr. des EGMR; Thienel in Korinek/Holoubek, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, Rz 17 zu Art7 EMRK).

1.3. Die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes iVm. Art7 EMRK liegt somit nicht vor.

2. Der Beschwerdeführer ist in dem von ihm behaupteten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B988.2003

Dokumentnummer

JFT_09959697_03B00988_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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