TE Vfgh Erkenntnis 2004/3/3 B2161/00 ua

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer im Verfahren B2161/00 die mit € 2.143,68, dem Beschwerdeführer im Verfahren B1002/01 die mit € 1.962,-- und dem Beschwerdeführer im Verfahren B494/03 die mit € 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten zu Handen ihres jeweiligen Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheiden der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. August 2000 bzw. 21. Mai 2001 bzw. 4. Februar 2003 wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Gewährung von Studienbeihilfe mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges abgewiesen, da §17 Abs4 Studienförderungsgesetz (in der Folge: StudFG), idF BGBl. I 23/1999, ausdrücklich auf die zeitgerechte Absolvierung des ersten Studienabschnittes als Voraussetzung für die Wiedererlangung des Anspruches auf Studienbeihilfe nach verspätetem Studienwechsel abstelle; ein Fachhochschulstudium sei jedoch nicht in Studienabschnitte gegliedert.römisch eins. 1. Mit Bescheiden der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. August 2000 bzw. 21. Mai 2001 bzw. 4. Februar 2003 wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Gewährung von Studienbeihilfe mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges abgewiesen, da §17 Abs4 Studienförderungsgesetz (in der Folge: StudFG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 1999,, ausdrücklich auf die zeitgerechte Absolvierung des ersten Studienabschnittes als Voraussetzung für die Wiedererlangung des Anspruches auf Studienbeihilfe nach verspätetem Studienwechsel abstelle; ein Fachhochschulstudium sei jedoch nicht in Studienabschnitte gegliedert.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in denen die Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragen.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen und unter sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen und unter sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:

1. Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G204, 205/03, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §17 Abs1 Z2 StudFG, BGBl. 305/1992, idF BGBl. 201/1996, bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war sowie daß §17 Abs4 StudFG, BGBl. 305/1992, idF BGBl. I 23/1999, verfassungswidrig war. 1. Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G204, 205/03, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §17 Abs1 Z2 StudFG, Bundesgesetzblatt 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war sowie daß §17 Abs4 StudFG, Bundesgesetzblatt 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 1999,, verfassungswidrig war.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren - bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung - beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988).

3. Die nichtöffentliche Beratung im erwähnten Gesetzesprüfungsverfahren begann am 26. Februar 2004. Die vorliegenden Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof am 28. November 2000 bzw. am 11. Juli 2001 bzw. am 27. März 2003 eingelangt, waren also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; die ihnen zugrundeliegenden Fälle sind somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

4. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr iHv € 181,68 (B2161/00) bzw. € 180,-- (B494/03) und Umsatzsteuer iHv jeweils € 327,-- enthalten.römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr iHv € 181,68 (B2161/00) bzw. € 180,-- (B494/03) und Umsatzsteuer iHv jeweils € 327,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.römisch vier. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B2161.2000

Dokumentnummer

JFT_09959697_00B02161_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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