RS Vwgh 1992/9/18 88/12/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 90/12/0281 2

Stammrechtssatz

Obwohl nicht schon wegen der organisatorisch untergeordneten Stellung eines mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betrauten Beamten ein Anspruch auf Leiterzulage ausgeschlossen ist (Hinweis E 9.4.1984, 83/12/0143), spricht doch wegen des Erfordernisses eines besonderen Maßes an Verantwortung die Unterordnung unter andere (mehrere) Leitungsgewalten im Rahmen des Behördenaufbaus gegen die Annahme einer besonderen Leitungsfunktion (Hinweis E 11.4.1988, 86/12/0291) und ist doch insofern von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Anspruches auf Leiterzulage (Hinweis E 22.1.1991, 89/12/0243). Eine andere Betrachtungsweise kann dann angebracht sein, wenn vom Beamten Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung, von herausragender Bedeutung (Hinweis E 30.5.1983, 82/12/0034) bzw besonderer Bedeutung (Hinweis E 11.4.1988, 86/12/0291) in bezug auf die Führungsaufgaben zu besorgen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120009.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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