TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/22 89/12/0243

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;

Norm

LBGErg OÖ 19te §30a;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 2. November 1989, Zl. 0-1-0, betreffend Verwendungsabgeltung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Senatsrat im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Seine letzte Dienststelle war die mit Verfügung vom 25. Mai 1988 aus der Abteilung Fremdenverkehr gebildete eigene Dienststelle "Fremdenverkehrszentrale".

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer mit Formular vom 30. März 1989 die "Gewährung einer AL-Zulage", weil er vom 24. Mai 1988 bis einschließlich 31. Jänner 1989 die Agenden des "Amtsleiters" tatsächlich geführt habe.

Zu diesem Antrag teilte das Personalamt dem Beschwerdeführer mit, daß seinem Antrag auf Gewährung einer Verwendungsabgeltung mangels Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen - definitive Betrauung mit der interimistischen Leitung der Fremdenverkehrszentrale - nicht habe stattgegeben werden können.

Gegen diese vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, daß er die Tätigkeit eines Amtsleiters faktisch ausgeübt habe. Er habe die Leitung der Fremdenverkehrszentrale einschließlich der Auskunftsstelle Hauptbahnhof mit allen Pflichten eines Amtsleiters ausgeübt. Weiters habe er die Arbeiten des zugeteilten Personals zu überwachen gehabt und sei er für die Zuteilung der Arbeiten, die Planung der Arbeiten sowie die Vertretung der Stadt in verschiedenen Gremien zuständig gewesen. Darüber hinaus habe er den gesamten Schriftverkehr vollverantwortlich unterzeichnet, das alleinige Verfügungsrecht über das Budget gehabt und die gesamte Personalhoheit ausgeübt.

Nach den Akten des Verwaltungsverfahrens wurde daraufhin erhoben, welche Arbeiten der Beschwerdeführer als Abteilungsleiter des Amtes Presse und Fremdenverkehr auszuüben hatte.

In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18. August 1989 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer u.a. folgendes mit:

"Von den in Ihrer Berufung zur Begründung Ihres Anspruches auf Verwendungsabgeltung angeführten Tätigkeiten sind fast alle auch in der Beschreibung Ihres Arbeitsplatzes als Leiter der Abteilung Fremdenverkehr des (ehemaligen) APF aufgezählt, sodaß auch Ihre Berufung keine Anhaltspunkte für eine qualitative oder quantitative Mehrbelastung gibt. Wie aus der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich ist, beziehen Sie eine Verwendungszulage der Zulagenstufe 4, somit in einer Höhe, wie sie auch Amtsleitern gewährt wird. Auf Grund der vom GR erlassenen Richtlinien betreffend die Genehmigung einer Verwendungszulage gelten grundsätzlich die Zulagenstufen 2 bis 4 für Unterleiter, die Zulagenstufen 4 bis 6 für Amtsleiter."

Dazu vertrat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 1989 folgendes:

"Es ist richtig, daß mit Verfügung vom 31. Mai 1988 SR Dr. G. mit sofortiger Wirkung mit der Leitung der FVZ betraut wurde. Nach § 30a VII der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz kommt es nicht auf die Betrauung mit einer Angelegenheit an, sondern es ist die Frage zu klären, ob der Beamte die betreffenden Dienste im Sinne des § 30a I leg. cit. tatsächlich leistet oder nicht (arg.: Leistet der Beamte ...). Von SR Dr. G. wurde mir die Leiterfunktion anläßlich seiner Betrauung mündlich generell delegiert. In der Zeit vom 24. 5. 88 bis 31. 1. 89 hatte ich sohin auch jene Angelegenheiten wahrgenommen, die mir als Leiter der Abt. Fremdenverkehr nicht zukamen, so z.B. Verfügungen über das Personal, Gewährung von Urlauben und Zeitausgleichen, Anordnungen von Überstunden usw. Es wurde auch kein einziges Schreiben von Herrn PD als AL unterzeichnet, sondern der gesamte Schriftverkehr wurde vom Unterzeichneten unterfertigt.

Unter den angeführten Gesichtspunkten kann das mitgeteilte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis genommen werden. Ich beantrage die Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung, die der Differenz zwischen jener Zulage, die der nunmehrige Leiter der FVZ bezieht und meiner Verwendungszulage entspricht."

Hiezu wurden Stellungnahmen des Leiters der Fremdenverkehrszentrale und des Präsidialdirektors eingeholt. Nach Mitteilung des Erstgenannten habe keine schriftliche Regelung der Zeichnungs- bzw. Weisungsberechtigung zwischen dem Präsidialdirektor und dem Beschwerdeführer bestanden; der Beschwerdeführer habe wie bereits als Abteilungsleiter der Abteilung Fremdenverkehr auch die Geschäfte der neugeschaffenen Fremdenverkehrszentrale in relativer Selbständigkeit weitergeführt. Der Präsidialdirektor teilte in seiner Stellungnahme im wesentlichen mit, er habe aus Anlaß der Verselbständigung der Abteilung Fremdenverkehr und der Betrauung mit der interimistischen Leitung dieser Dienststelle mit dem damaligen Leiter der Abteilung Fremdenverkehr, dem Beschwerdeführer, gesprochen und diesem erklärt, daß sich seine Leiterfunktion im Hinblick auf die (- bereits seinerzeit -) verfügte relative Selbständigkeit der genannten Abteilung auf das Ausmaß beschränken werde, in dem diese vom seinerzeitigen Leiter des Amtes für Presse und Fremdenverkehr ausgeübt worden sei. Hinsichtlich der Vorlage der Urlaubsscheine habe er erklärt, darauf keinen Wert zu legen, weil der Beschwerdeführer als Unterleiter ohnedies für die ordnungsgemäße Diensteinteilung verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer habe nicht zu erkennen gegeben, daß für ihn diese Maßnahme eine besondere Belastung darstelle. Im Vergleich zu den dem Beschwerdeführer als Abteilungsleiter zustehenden Zeichnungsbefugnissen sei die Angelegenheit der Diensteinteilung von völlig untergeordneter Bedeutung, zumal Urlaubsscheine ohnehin im Dienstwege vorzulegen seien und der Unterleiter für die geregelte Urlaubsabwicklung ohnehin verantwortlich sei. Im übrigen könne dadurch keinerlei Mehrbelastung in zeitlicher Hinsicht entstanden sein, zumal es sich nur um 10 Bedienstete gehandelt habe. Vorlagen im Dienstwege seien selbstverständlich vom Präsidialdirektor in Personalunion als Dienststellenleiter und Gruppenleiter abgezeichnet worden.

Vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführer informiert und er brachte hiezu im wesentlichen weiter vor, "der Präsidialdirektor habe zu ihm gesagt, er solle alle so weiter machen wie bisher; zudem habe er bis zum Einsatz des neuen Leiters auch die Personalangelegenheiten zu besorgen. Diesem Auftrag entsprechend habe er in der Folge nicht nur alle Urlaubsscheine unterfertigt, sondern auch Amtsleitertage gewährt, die Diensteinteilung getroffen und Zeitausgleiche genehmigt. Wenn er fallweise mit dem Präsidialdirektor Kontakt aufgenommen habe, so sei dies in seiner Funktion als Finanzreferent des Fremdenverkehrsverbandes geschehen. In der Zeit der Amtsleitertätigkeit des Beschwerdeführers habe der in diesem Amt tätige Amtsgehilfe seine Arbeitszeit von einer Halbtagskraft auf eine Vollbeschäftigung ausdehnen können. Weiters seien dem Beschwerdeführer die Personalakte übergeben worden, woraus sich eine Erhöhung der Verantwortung ergeben habe. Er beantrage daher, sämtliche Aktenvorgänge in der in Frage stehenden Zeit darauf durchzugehen, daß er mit keiner einzigen Angelegenheit den Präsidialdirektor befaßt habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm § 1 Abs. 1 DVG sowie § 61 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980 sowie § 30a Abs. 1 und 7 der

19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz keine Folge.

Nach zusammengefaßter Wiedergabe des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufung legte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides folgende Erwägungen dar:

Die vom Beschwerdeführer beantragte "AL-Zulage" sei als Verwendungsabgeltung im Sinne des § 30a Abs. 7 der

19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975, zu qualifizieren; diese Bestimmung sei gemäß § 2 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes auf Beamte der Stadt Linz sinngemäß anzuwenden. Leiste der Beamte die im § 30a Abs. 1 der

19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz genau umschriebenen Dienste, die Voraussetzung für die Gewährung einer Verwendungszulage seien, nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonats, so gebühre ihm nach § 30a Abs. 7 leg. cit. hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung.

Bis 25. Mai 1988 seien die Angelegenheiten des Fremdenverkehrs von der dem Amt für Presse und Fremdenverkehr eingegliederten Abteilung "Fremdenverkehr" besorgt worden. Mit Verfügung des Bürgermeisters vom 25. Mai 1988 sei nach Genehmigung durch den Stadtsenat die Abteilung Fremdenverkehr ausgegliedert und zu einer selbständigen Dienststelle erhoben worden; diese trage die Bezeichnung "Fremdenverkehrszentrale"

(FVZ).

Der Beschwerdeführer, der bislang die Abteilung "Fremdenverkehr" geleitet gehabt habe, sei mit der Schaffung der FVZ in dieser Dienststelle eingesetzt worden; die Untergliederung der FVZ in einzelne Abteilungen sei damals noch nicht realisiert worden. Mit der interimistischen Leitung des Amtes FVZ sei bis zur definitiven Besetzung der ausgeschriebenen Position (dies sei am 1. Februar 1989 erfolgt) der Präsidialdirektor SR Dr. G. betraut worden.

Die Begründung, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 24. Mai 1988 bis einschließlich 31. Jänner 1989 die Agenden eines Amtsleiters geführt, entspreche daher nicht den Tatsachen.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung angesprochenen erhöhten Verantwortung sei überdies festzuhalten, daß der Abteilung "Fremdenverkehr" mit Verfügung des Magistratsdirektors vom 21. Dezember 1978 die "relative Selbständigkeit" eingeräumt worden sei (- im folgenden werden die Aufgaben dargestellt -).

Hieraus - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer schon als Leiter der Abteilung Fremdenverkehr über ein hohes Maß an Verantwortung und Selbständigkeit verfügt habe; gerade diesem Zweck hätte ja die Zuerkennung der "relativen Selbständigkeit" gedient. Der Beschwerdeführer habe während seiner Aktivzeit für seine Tätigkeit weiters eine Verwendungszulage in der Höhe von S 4.593,-- (das seien 24,98 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) zuerkannt erhalten; dies entspreche einer Zulage, wie sie beispielsweise zum Teil nur Amtsleitern gewährt werde.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in seiner Berufung behaupteten "erhöhten Aufgabenbereiches" in der Zeit vom 24. Mai 1988 bis 31. Jänner 1989 sei zu bemerken, daß sich die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten - abgesehen von personellen Angelegenheiten (Urlaubsgewährung) - weitgehend mit den ihm laut Beschreibung des Arbeitsplatzes "Leiter der Abteilung Fremdenverkehr im APF" zugewiesenen Aufgaben deckten.

Im folgenden Abschnitt der Bescheidbegründung setzt sich die belangte Behörde mit der Stellungnahme des Präsidialdirektors auseinander und führt dann weiters aus:

Bezüglich der Dienstaufsicht sei auf § 32 der Geschäftsordnung für den Magistrat Linz zu verweisen, wonach sowohl Dienststellenleiter als auch Unterleiter (= Abteilungsleiter) berechtigt und verpflichtet seien, zur pflichtgemäßen Erfüllung der ihnen aus der Leitung oder Oberleitung und der Dienstaufsicht erwachsenden Aufgaben jede geeignete, der Eigenart der jeweiligen Dienststelle und des Geschäftsgebietes entsprechende Maßnahme laufend oder fallweise zu treffen.

Dem Beschwerdeführer seien auf Grund der "relativen Selbständigkeit" der Abteilung Fremdenverkehr und der ihm damit eingeräumten "selbständigen Erledigung und Fertigung" schon vor dem 24. Mai 1988 besondere Überwachungsaufgaben gegenüber den ihm zugewiesenen Bediensteten zugekommen, zumal die von ihm unterfertigten Schriftstücke auch von ihm zu verantworten gewesen seien. Insbesondere sei aber festzuhalten, daß dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. Mai 1988 bis 31. Jänner 1989 lediglich jenes Personal unterstellt gewesen sei, das ihm auch als Leiter der Abteilung Fremdenverkehr zugeteilt gewesen sei; eine Personalaufstockung habe in dieser Zeit nicht stattgefunden.

Da an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Präsidialdirektors und der Stellungnahme der Fremdenverkehrszentrale kein Zweifel bestanden habe, habe sich die vom Beschwerdeführer angeregte Durchsicht sämtlicher Schriftstücke erübrigt. Weiters sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß die Betrauung des Präsidialdirektors mit der interimistischen Leitung der Fremdenverkehrszentrale aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt sei, zumal alle Vorlagen im Dienstweg ohnedies über ihn als zuständigen Gruppenleiter weiterzuleiten gewesen seien, sodaß sich durch seine Betrauung die Einschaltung einer zusätzlichen Zwischeninstanz erübrigt habe.

Aus dem Dargelegten ergebe sich, daß hinsichtlich des Beschwerdeführers im Vergleich zu seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Fremdenverkehr vor dem 24. Mai 1988 für den in Frage stehenden Zeitraum eine Erhöhung des besonderen Maßes an Verantwortung nicht eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtslage ist nach § 2 Abs. 1 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 37/1956, die sinngemäß für anwendbar erklärte Regelung des § 30a des Gesetzes über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz), LGBl. für Oberösterreich Nr. 29/1975.

Diese Vorschrift lautet - soweit ihr für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - wie folgt:

"§ 30a (1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ....

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muß."

Nach Absatz 4 der genannten Bestimmung ist in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 bei der Bemessung auf den Grad der höheren Verantwortung und auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen.

Leistet der Beamte die im Absatz 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür nach Absatz 7 der genannten Bestimmung eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Die Absätze 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sieht er sich in seinem Recht auf Verwendungsabgeltung im Sinne der vorher wiedergegebenen Norm für die Zeit vom 24. Mai 1988 bis 31. Jänner 1989, in der er die Agenden eines Amtsleiters wahrgenommen habe, verletzt.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer schon als Leiter der Abteilung Fremdenverkehr als Abgeltung für ein hohes Maß an Verantwortung eine Verwendungszulage in Form der sogenannten Leiterzulage erhalten hat, die er auch nach der Ausgliederung der Abteilung Fremdenverkehr und Schaffung einer eigenen Dienststelle "Fremdenverkehrszentrale" für seine Tätigkeit weiter bezogen hat.

Die belangte Behörde legte ihrem Bescheid die Auffassung zu Grunde, daß sich die Aufgaben des Beschwerdeführers in der Zeit vom 24. Mai 1988 bis 31. Jänner 1989 - abgesehen von personellen Angelegenheiten - mit den bereits früher ausgeübten Aufgaben deckten, weil der Präsidialdirektor mit der interimistischen Amtsleitung betraut worden sei und dem Beschwerdeführer bereits auf Grund seiner früheren Funktion die Dienst- und Fachaufsicht über das zugeteilte Personal, hinsichtlich dessen es keine Personalaufstockung gegeben habe, zugestanden sei.

Dem entgegen versucht der Beschwerdeführer, wie sich aus seinem Schreiben vom 24. August 1989 ergibt, einen Anspruch auf eine Verwendungsabgeltung geltend zu machen, die sich aus der Differenz zwischen der Zulage, die der nunmehrige Leiter der Fremdenverkehrszentrale bezieht, und der vom Beschwerdeführer erhaltenen Verwendungszulage errechnet. Als Grundlage hiefür macht der Beschwerdeführer in erster Linie den Umstand geltend, daß er die Leiterfunktion der Fremdenverkehrszentrale tatsächlich ausgeübt habe.

Maßgebend für die Bemessung der ruhegenußfähigen Verwendungszulage sind genauso wie für die Bemessung der nicht ruhegenußfähigen Verwendungsabgeltung der Grad der höheren Verantwortung und die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen (Absatz 4).

Zeitliche Mehrleistungen im obigen Sinne hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren genauso wenig behauptet wie eine konkrete Erweiterung von sonstigen Mehrleistungen durch eine Änderung seiner Verwendung. Insofern der Beschwerdeführer sinngemäß eine höhere Verantwortung geltend gemacht hat, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Präsidialdirektor mit der interimistischen Leitung betraut worden ist und sich damit hinsichtlich der für die Frage der Verantwortung mitentscheidenden Frage der Hierachiestufe für den Beschwerdeführer keine entscheidende Änderung ergeben hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Erkenntnissen zu einer vergleichbaren Rechtslage zum Ausdruck gebracht, daß im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung einer Leiterzulage die Stellung des Beamten im Rahmen des Behördenaufbaues von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne Erkenntnis vom 17. Jänner 1983, Zlen. 81/12/0192 und 81/12/0193, sowie Erkenntnis vom 30. Mai 1983, Zl. 82/12/0034, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung). Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die Verwendungsabgeltung.

Wenn die belangte Behörde ausgehend von der Geschäftseinteilung und den Angaben des Präsidialdirektors und des nunmehrigen Leiters der Fremdenverkehrszentrale zur Ansicht gelangte, daß sich in der Position des Beschwerdeführers in bezug auf seine Verantwortung und seinen Tätigkeitsumfang keine wesentliche Änderung ergeben hat, ist dies vor dem Hintergrund der vorher angestellten Überlegungen nicht als rechtswidrig zu erkennen und kann dadurch der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung dessen, daß für den in Frage stehenden Zeitraum die Verwendungszulage als Leiter der Abteilung Fremdenverkehr weiter erhalten hat - nicht in Rechten verletzt worden sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß unter Berücksichtigung des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG eine Verhandlung von Nöten gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120243.X00

Im RIS seit

12.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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