RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0181

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §220 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §83 Abs1 Z1 idF 1986/389;
BDG 1979 §83 Abs2 idF 1986/389;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0180 E 26. November 1992

Rechtssatz

Die Bf hat ihren von der belangten Behörde behandelten Antrag auf Leistungsfeststellung ausdrücklich unter Bezugnahme auf die bevorstehende mögliche Verleihung eben dieser bestimmten, im Verordnungsblatt des Landesschulrates ausgeschriebene schulfeste Stelle gestellt. Ungeachtet dessen, daß eine solche "Konkretisierung" des Leistungsfeststellungsantrages für dessen Zulässigkeit nicht erforderlich war (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0072, 0073), war die belangte Behörde weder dazu verhalten, über den Umfang dieses Antrages hinauszugehen, noch etwa dazu, die Bf zu einer Ergänzung oder Erweiterung ihres Antrages einzuladen. Zur Zeit der Entscheidung der belBeh war die schulfeste Stelle bereits an einen anderen Bewerber vergeben. Daß diese Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, zu dem der Antrag der Bf bereits bei der belBeh anhängig war, belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090181.X01

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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