RS Vwgh 1992/9/29 91/17/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
beobachten
merken

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §27 Abs1;
MOG 1985 §28 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 90/17/0026 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 28 Abs 3 MOG hat, soweit es die Preisstabilität und die Bedarfslage erfordern, der Getreidewirtschaftsfonds die entsprechenden Einfuhren "zu veranlassen". Er hat also unter diesen Voraussetzungen von Amts wegen ein sogenanntes "Ausschreibungsverfahren" einzuleiten bzw "einen den jeweiligen wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang zu beschließen"; im Falle der Aufforderung zur Anbotstellung ist der preiswerteste Einfuhrantrag unter den näher bezeichneten Kriterien zu bewilligen. Die Preisstabilität und die Bedarfslage sind nur Kriterien für die amtswegige Einleitung eines dieser beiden im Gesetz besonders geregelten Einfuhrverfahren, nicht jedoch Maßstab für die Bewilligung eines außerhalb DIESER Einfuhrverfahren gestellten Antrages. Als Bewilligungsmaßstab für einen außerhalb der oben genannten (besonderen) Einfuhrverfahren gestellten, zulässigerweise auf § 28 Abs 3 ERSTER Satz MOG gestützten Individualantrag sind vielmehr primär jene öffentlichen Interessen heranzuziehen, die im § 27 Abs 1 MOG als Ziel der Regelung über die Getreidewirtschaft genannt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170072.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten