RS Vwgh 1992/10/8 90/19/0532

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Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs11;
AAV §46 Abs6;
ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestellung von Bevollmächtigten, denen die Aufgabe übertragen wurde, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen, entschuldigt den Arbeitgeber dann iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, wenn er glaubhaft macht, er habe angemessene Kontrolleinrichtungen geschaffen, von welchen er mit gutem Grunde habe annehmen können, daß sie unter vorhersehbaren Verhältnissen Verwaltungsübertretungen wirksam verhindern

(Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190532.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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