RS Vwgh 1992/10/14 89/12/0047

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der zumutbaren Handlungsalternativen (hier: Betreuung der Eltern durch Heimhilfe statt Eigenbetreuung) des Beamten sind finanzielle Zuwendungen (an die Eltern), wie der Hilflosenzuschuß nach § 105a ASVG oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen (hier: § 33 NÖ SHG), miteinzubeziehen. Derartige Leistungen dienen nämlich bestimmungsgemäß dazu, einen durch die erforderliche Pflege durch Inanspruchnahme Dritter erhöhten Aufwand finanziell abzudecken und damit eine weitere Lebensführung zu sichern. Kann der Beamte vom Sozialhilfeträger im Rahmen seiner ihm nach § 143 ABGB treffenden Unterhaltspflicht zum Kostenersatz herangezogen werden (hier: § 42 Abs 1 NÖ SHG), ist zu prüfen, ob eine derartige Inanspruchnahme die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet (Hinweis E 24.6.1992, 88/12/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120047.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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