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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Zulässigkeit der Individualanträge von einer Entziehung der Lenkberechtigung betroffener Lenker betreffend die Regelung über die Kosten der aufgetragenen Nachschulung sowohl hinsichtlich der Verordnung als auch der gesetzlichen Verordnungsermächtigung; Verordnungsermächtigung ausreichend determiniert; Gesetzwidrigkeit der Kostenbestimmungen der Nachschulungsverordnung mangels ausreichender Überprüfung der Grundlagen der auf Vorschlag eines Berufsverbandes festgesetzten BeträgeSpruch
1. §11 Z1 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung FSG-NV, BGBl. II Nr. 357/2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben. 1. §11 Z1 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung FSG-NV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2004 in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
2. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, den Antragstellern zuhanden ihres Rechtsvertreters die je Antragsteller mit € 2.142,- (dh. insgesamt mit € 8.568,-) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
3. Im übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1.1. Mit den beim Verfassungsgerichtshof zu G200/03, V93/03, G206/03, V104/03, G207/03 und V105/03 protokollierten, auf Art139 Abs1 letzter Satz und Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Anträgen begehren die Einschreiter:römisch eins. 1.1.1. Mit den beim Verfassungsgerichtshof zu G200/03, V93/03, G206/03, V104/03, G207/03 und V105/03 protokollierten, auf Art139 Abs1 letzter Satz und Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Anträgen begehren die Einschreiter:
§24 Abs5 Z7 Führerscheingesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002 als verfassungswidrig, §24 Abs5 Z7 Führerscheingesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002, als verfassungswidrig,
in eventu
die Wortfolge ", 7. die Kosten der Nachschulung" in §24 Abs5 Z7 FSG
als verfassungswidrig aufzuheben.
In dem zu G202/03, V96/03 protokollierten Antrag wird beantragt, §4 Abs9 Z5 FSG, bzw. die Wortfolge "und 5. die Kosten der Nachschulung" als verfassungswidrig aufzuheben.
Weiters begehren alle Antragsteller,
§11 Z1 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung FSG-NV, BGBl. II Nr. 357, §11 Z1 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung FSG-NV, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 357,
in eventu
die Wortfolge "1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit 35 Euro 2." in §11 Z1 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung
FSG-NV
als gesetzwidrig aufzuheben und stellen dazu noch weitere Eventualanträge mit unterschiedlichen Abgrenzungen des Anfechtungsumfangs bezüglich des §11 Abs1 FSG-NV.
Gleichzeitig stellen die Einschreiter den Antrag, den Bund, beziehungsweise den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu verpflichten, ihnen die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen.
1.1.2. Die Antragsteller bringen vor, ihnen sei mit Bescheid die Lenkberechtigung entzogen und zugleich der Auftrag erteilt worden, sich auf eigene Kosten einer Nachschulung zu unterziehen.
1.1.3. Zur Antragslegitimation bringen sie vor, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 2003 die aus Anlaß eines Berufungsverfahrens gestellten Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich (UVS) auf Aufhebung des §11 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (in der Folge: FSG-NV) zum Teil mangels Präjudizialität zurückgewiesen hat, weil in dem vom UVS zu erledigenden Berufungsverfahren nur über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung und der Anordnung einer Nachschulung, nicht aber über die Kosten der Nachschulung zu entscheiden war, weshalb der UVS den §11 FSG-NV nicht anzuwenden hatte (vgl. dazu das Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G373/02 ua.). 1.1.3. Zur Antragslegitimation bringen sie vor, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 2003 die aus Anlaß eines Berufungsverfahrens gestellten Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich (UVS) auf Aufhebung des §11 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (in der Folge: FSG-NV) zum Teil mangels Präjudizialität zurückgewiesen hat, weil in dem vom UVS zu erledigenden Berufungsverfahren nur über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung und der Anordnung einer Nachschulung, nicht aber über die Kosten der Nachschulung zu entscheiden war, weshalb der UVS den §11 FSG-NV nicht anzuwenden hatte vergleiche dazu das Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G373/02 ua.).
Daraus ergebe sich - so die Antragsteller - daß sie die Bestimmungen über die Höhe der Kosten der Nachschulung in §11 FSG-NV nicht im Wege eines Verfahrens nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantragen könnten, weswegen für sie "die einzige Möglichkeit" darin bestehe, "die Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit mittels Individualantrag geltend zu machen".
1.1.4.1. In der Sache behaupten die Antragsteller, §11 Z1 FSG-NV sei gesetzwidrig (und indirekt verfassungswidrig), weil die darin vorgesehenen Beträge "für sich gesehen und im Vergleich zu den Kosten anderer Berufsgruppen massiv überhöht und sachlich nicht gerechtfertigt" seien. Die Betroffenen würden "mit Kosten belastet, die 40% des österreichischen Durchschnittseinkommens ausmachen". Zur Untermauerung dieses Vorbringens werden in den Anträgen Vergleiche zwischen den in §11 FSG-NV festgesetzten Kosten und den Sachverständigengebühren für ein KFZ- technisches Sachverständigengutachten gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, sowie mit den einem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Beschwerdekosten angestellt. Dem Antragsvorbringen zufolge würden die Kosten einer Nachschulung nach der FSG-NV diesen Vergleichen nicht standhalten, sie seien "unsachlich hoch und somit gleichheitswidrig" und würden die Antragsteller in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzen (Art5 StGG, Art1 des 1. ZPEMRK).
1.1.4.2. Die Antragsteller bringen weiters vor, daß einer Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in einem früheren Verfahren (G373/02 ua.) zu entnehmen sei, daß die Festsetzung der Kosten für die Nachschulungen "lediglich auf der Grundlage einer Kostenkalkulation des Fachverbandes der Nachschulungsstellen" erlassen wurde. Daß diese Kalkulation "einer eingehenden oder überhaupt einer Schlüssigkeitsprüfung" unterzogen worden wäre, habe der Bundesminister in dieser Stellungnahme nicht behauptet. Es sei dazu offenkundig überhaupt kein Ermittlungsverfahren gepflogen worden, was die Angemessenheit der Nachschulungskosten unüberprüfbar mache. Schon aus diesem Grund könne von einer "Sachlichkeit" der Nachschulungskosten nicht gesprochen werden. Es widerspreche auch der praktischen Erfahrung des Rechtsvertreters der Antragsteller, daß die Nachschulungsstellen bis zum Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung für die Nachschulungen einen Betrag in Höhe von ATS 6.900,- (rund € 500,-) verlangt haben. Den Entziehungsbescheiden seien früher nämlich stets Informationsblätter über die Kosten der Nachschulung beigelegt gewesen, aus denen sich ergebe, daß bis zur Euro-Umstellung ein Betrag von ATS 5.800,- verrechnet worden sei, nach der Euro-Umstellung sei ein Betrag von € 420,- verrechnet worden.
1.1.4.3. Zum Beleg für dieses Vorbringen sind den Anträgen derartige Informationsblätter über die Anmeldung für eine Nachschulung und über die voraussichtlichen Kosten einer Nachschulung beigelegt. Die vorgelegten Informationsblätter stammen vom Kuratorium für Verkehrssicherheit (Salzburg) und enthalten als Angabe über die Kosten der Nachschulung den Betrag "ATS 5.820,- inkl. MWSt.".
Für die Antragsteller folge daraus, daß mit dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung eine Erhöhung der Kosten der Nachschulungen um 25 % eingetreten sei, ohne daß hierfür eine sachliche Rechtfertigung gegeben sei. Aus diesen Gründen sei die Verordnung im angefochtenen Umfang gesetzwidrig.
1.1.5. Zur Behauptung der Verfassungswidrigkeit der - ebenfalls angefochtenen - Verordnungsermächtigungen in §24 Abs5 Z7 und §4 Abs5 Z9 Führerscheingesetz (in der Folge: FSG) stützen sich die Antragsteller auf Art18 B-VG und das sich daraus ergebende Determinierungsgebot bzw. das Verbot formalgesetzlicher Delegationen. Nach dem Vorbringen verstoße die angefochtene Bestimmung deswegen gegen Art18 B-VG, weil die Verordnungsermächtigung "jegliche Determinanten vermissen" lasse, an welchen sich der Bundesminister bei der Festsetzung der Nachschulungskosten zu orientieren hat. Unter Berufung auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vertreten die Antragsteller die Auffassung, daß die Höhe von Gebühren nicht allein von der Höhe des Aufwandes, der daraus zu decken ist, abhängen dürfe, sondern daß vielmehr eine Maximalhöhe festgelegt sein müsse. Das Gesetz räume dem Bundesminister bei Festsetzung der Kosten der Nachschulung unbeschränktes Ermessen ein, sodaß das Gesetz eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation an den Verordnungsgeber enthalte. Das Fehlen jeglicher Determinanten habe dazu geführt, daß der zuständige Bundesminister vor Erlassung der angefochtenen Verordnung keinerlei Ermittlungsverfahren zur Sachlichkeit bzw. zur Angemessenheit der Nachschulungskosten gepflogen habe und lediglich eine Kostenkalkulation des Fachverbandes der Nachschulungsstellen zugrundegelegt habe.
1.2. Die Bundesregierung hat zu den Gesetzesprüfungsanträgen eine Äußerung erstattet, in der sie einwendet, daß diese unzulässig seien, weil sie sich ausschließlich gegen eine Verordnungsermächtigung richten. Sie beantragte die Zurückweisung der Anträge und gab keine meritorische Äußerung zum Gegenstand ab.
1.3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstattete eine Äußerung, in der er ausführte, daß in den Anträgen im wesentlichen die gleichen Bedenken geltend gemacht würden, die bereits Gegenstand des beim Verfassungsgerichtshof zu G373/02 ua. protokollierten Verfahrens waren. Er verwies daher auf seine im Verfahren zu V92/02 (das mit dem Verfahren G373/02 verbunden war) abgegebene Äußerung.
Zusätzlich zu diesem Verweis auf seine früher erstattete Äußerung führte der Bundesminister aus:
"die Aussage, dass es keinerlei Schlüssigkeitsprüfung bzw kein Ermittlungsverfahren betreffend die Angemessenheit der Höhe der Nachschulungskosten gegeben hätte, ist im Hinblick auf die Tatsache, dass das Kartellgericht keinen Einspruch gegen die Kalkulation über die Höhe der Kosten erhoben hat, völlig unzutreffend".
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anträge, die er in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm. §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anträge, die er in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
1.1. Allen Antragstellern wurde mit Bescheid die Lenkberechtigung für bestimmte Zeit entzogen und zugleich die Verpflichtung auferlegt, sich während der Dauer der Entziehung auf eigene Kosten einer Nachschulungsmaßnahme im Sinne des §24 Abs3 (bzw. §4 Abs3) FSG zu unterziehen. Damit ist die in der FSG-NV enthaltene Regelung über die Höhe der Kosten einer derartigen Nachschulung für die Antragsteller unmittelbar wirksam. Da alle Teilnehmer einer Nachschulung jedenfalls eine "Gruppensitzung" zu absolvieren haben, sind alle Antragsteller von der in ihren Anträgen angefochtenen Ziffer 1 des §11 FSG-NV betroffen (vgl. zum Inhalt der Nachschulungen die Tabelle in §5 Abs3 FSG-NV). 1.1. Allen Antragstellern wurde mit Bescheid die Lenkberechtigung für bestimmte Zeit entzogen und zugleich die Verpflichtung auferlegt, sich während der Dauer der Entziehung auf eigene Kosten einer Nachschulungsmaßnahme im Sinne des §24 Abs3 (bzw. §4 Abs3) FSG zu unterziehen. Damit ist die in der FSG-NV enthaltene Regelung über die Höhe der Kosten einer derartigen Nachschulung für die Antragsteller unmittelbar wirksam. Da alle Teilnehmer einer Nachschulung jedenfalls eine "Gruppensitzung" zu absolvieren haben, sind alle Antragsteller von der in ihren Anträgen angefochtenen Ziffer 1 des §11 FSG-NV betroffen vergleiche zum Inhalt der Nachschulungen die Tabelle in §5 Abs3 FSG-NV).
1.1.1. Die Zulässigkeit der Individualanträge hängt davon ab, ob es den Antragstellern möglich und zumutbar wäre, ein gerichtliches Verfahren abzuwarten oder einen verwaltungsbehördlichen Bescheid zu erlangen, der ihnen den Zugang zu einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eröffnen würde, sei es über Antrag eines Gerichtes gemäß Art89 Abs2 B-VG oder im Wege der Anfechtung des letztinstanzlichen Bescheides gemäß Art144 B-VG.
Zwar steht den Antragstellern der Zivilrechtsweg prinzipiell offen, es ist ihnen angesichts der Rechtsfolgen (siehe sogleich Pkt. 1.1.3) aber nicht zumutbar, eine Klage abzuwarten:
1.1.2. Zum privatrechtlichen Charakter der Kostenersatzpflicht:
Nachschulungen können nur bei eigens vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dazu ermächtigten "Einrichtungen" durchgeführt werden. Die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen wird an Private ("Einrichtungen") erteilt, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen haben (vgl. §24 Abs5 sowie §36 Abs2 und 3 FSG, wo die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung "an geeignete Einrichtungen" geregelt sind). Nachschulungen können nur bei eigens vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dazu ermächtigten "Einrichtungen" durchgeführt werden. Die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen wird an Private ("Einrichtungen") erteilt, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen haben vergleiche §24 Abs5 sowie §36 Abs2 und 3 FSG, wo die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung "an geeignete Einrichtungen" geregelt sind).
Bei Absolvierung der Nachschulungen stehen die Nachschulungsteilnehmer zu der ermächtigten Einrichtung in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis (im FSG deutet nichts darauf hin, daß diese Einrichtungen mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wären). Um der mit Bescheid ausgesprochenen Anordnung der Nachschulung nachzukommen, müssen die Betroffenen mit einer Nachschulungseinrichtung Kontakt aufnehmen und mit ihr ein Vertragsverhältnis eingehen (vgl. Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, Wien 2003, S. 197). Aus dem privatrechtlichen Verhältnis zwischen der Einrichtung und den Teilnehmern an einer Nachschulung ergibt sich, daß auch die Kosten von der Nachschulungsstelle nicht durch Hoheitsakt, sondern auf privatrechtlicher Basis von den Teilnehmern verlangt werden können (etwa aufgrund des Vertrags). An der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen der Nachschulungseinrichtung und den Teilnehmern ändert auch der Umstand nichts, daß die Festsetzung der Kosten im Verordnungsweg zu ergehen hat. Bei Absolvierung der Nachschulungen stehen die Nachschulungsteilnehmer zu der ermächtigten Einrichtung in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis (im FSG deutet nichts darauf hin, daß diese Einrichtungen mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wären). Um der mit Bescheid ausgesprochenen Anordnung der Nachschulung nachzukommen, müssen die Betroffenen mit einer Nachschulungseinrichtung Kontakt aufnehmen und mit ihr ein Vertragsverhältnis eingehen vergleiche Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, Wien 2003, Sitzung 197). Aus dem privatrechtlichen Verhältnis zwischen der Einrichtung und den Teilnehmern an einer Nachschulung ergibt sich, daß auch die Kosten von der Nachschulungsstelle nicht durch Hoheitsakt, sondern auf privatrechtlicher Basis von den Teilnehmern verlangt werden können (etwa aufgrund des Vertrags). An der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen der Nachschulungseinrichtung und den Teilnehmern ändert auch der Umstand nichts, daß die Festsetzung der Kosten im Verordnungsweg zu ergehen hat.
Da die Kostenpflicht somit auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zu einer privaten Nachschulungseinrichtung beruht, über das abzusprechen gemäß §1 JN die ordentlichen Gerichte berufen sind, ist für die Frage der Zulässigkeit der Individualanträge maßgeblich, ob den Antragstellern die Beschreitung des Gerichtsweges zumutbar ist oder nicht.
1.1.3. Zur Unzumutbarkeit der Beschreitung des Gerichtswegs:
Den Antragstellern ist Nachschulung anläßlich der befristeten Entziehung ihrer Lenkberechtigung (bzw. innerhalb der Probezeit) angeordnet worden. Angesichts der Rechtsfolgen einer Nichtbezahlung der Nachschulungskosten wäre den Antragstellern das Abwarten einer zivilrechtlichen Klage durch die Nachschulungseinrichtung nicht zumutbar: Die Nichtbezahlung dieser Kosten bringt die Gefahr mit sich, daß aufgrund der Bestimmungen der FSG-NV und infolge des §24 Abs3 FSG unter Umständen ex lege die Verlängerung der Entziehungsdauer (bzw. die Rechtsfolge des §4 Abs8 FSG) eintritt:
Nach §24 Abs3 FSG endet die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung erst, wenn die Nachschulungsanordnung befolgt worden ist. Gemäß §5 Abs6 der FSG-NV gilt die Nachschulung erst dann als "ordnungsgemäß absolviert", wenn der Teilnehmer eine "Kursbesuchsbestätigung" erhalten hat, deren Ausstellung von der "vollständigen Bezahlung der Kursgebühr" abhängig ist (§5 Abs6 Z4 FSG-NV). Den Antragstellern wäre es aber auch nicht zumutbar, nach Bezahlung und Absolvierung der Nachschulung nachträglich eine Klage auf Rückforderung der Kosten zu erheben, weil eine bereicherungsrechtliche Rückforderungsklage mit Unsicherheiten verbunden ist (vgl. VfSlg. 13880/1994).Nach §24 Abs3 FSG endet die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung erst, wenn die Nachschulungsanordnung befolgt worden ist. Gemäß §5 Abs6 der FSG-NV gilt die Nachschulung erst dann als "ordnungsgemäß absolviert", wenn der Teilnehmer eine "Kursbesuchsbestätigung" erhalten hat, deren Ausstellung von der "vollständigen Bezahlung der Kursgebühr" abhängig ist (§5 Abs6 Z4 FSG-NV). Den Antragstellern wäre es aber auch nicht zumutbar, nach Bezahlung und Absolvierung der Nachschulung nachträglich eine Klage auf Rückforderung der Kosten zu erheben, weil eine bereicherungsrechtliche Rückforderungsklage mit Unsicherheiten verbunden ist vergleiche VfSlg. 13880/1994).
1.2. Da die angefochtenen Verordnungsbestimmungen die Höhe der Kosten der den Antragstellern vorgeschriebenen Nachschulungsveranstaltungen zwingend festsetzen und eine Nichtzahlung der Kosten ex lege die Verlängerung der Entziehungsdauer nach sich ziehen würde, greift die angefochtene Regelung unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch die Anfechtung der zugrundeliegenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung zulässig, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - gleichzeitig mit der Verordnung mitangefochten wird (vgl. VfSlg. 15316/1998 und VfGH 27.2.2003, G37/02 ua, V42/02 ua). 1.2. Da die angefochtenen Verordnungsbestimmungen die Höhe der Kosten der den Antragstellern vorgeschriebenen Nachschulungsveranstaltungen zwingend festsetzen und eine Nichtzahlung der Kosten ex lege die Verlängerung der Entziehungsdauer nach sich ziehen würde, greift die angefochtene Regelung unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch die Anfechtung der zugrundeliegenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung zulässig, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - gleichzeitig mit der Verordnung mitangefochten wird vergleiche VfSlg. 15316/1998 und VfGH 27.2.2003, G37/02 ua, V42/02 ua).
1.3. Da den Anträgen auch sonst keine Prozeßhindernisse entgegenstehen, sind sie zulässig.
2. In der Sache:
2.1.1. In den Primäranträgen stellen die Einschreiter das Begehren, der Verfassungsgerichtshof wolle "§24 Abs5 Z7 FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002, beziehungsweise den Passus '7. die Kosten der Nachschulung' als verfassungswidrig aufheben"; (der zu G202/03, V96/03 protokollierte Antrag bezieht sich auf die entsprechende Regelung für Probeführerscheinbesitzer in §4 Abs9 Z5 2.1.1. In den Primäranträgen stellen die Einschreiter das Begehren, der Verfassungsgerichtshof wolle "§24 Abs5 Z7 FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002,, beziehungsweise den Passus '7. die Kosten der Nachschulung' als verfassungswidrig aufheben"; (der zu G202/03, V96/03 protokollierte Antrag bezieht sich auf die entsprechende Regelung für Probeführerscheinbesitzer in §4 Abs9 Z5
FSG).
2.1.2. In Form von Eventualanträgen begehren die Antragsteller die Aufhebung des §11 Z1 FSG-NV, BGBl II Nr. 357/2002, in eventu der Wortfolge "1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit 35 Euro 2.", in eventu der Wortfolge "35 Euro", in eventu der Zahl "35", als gesetzwidrig. 2.1.2. In Form von Eventualanträgen begehren die Antragsteller die Aufhebung des §11 Z1 FSG-NV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,, in eventu der Wortfolge "1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit 35 Euro 2.", in eventu der Wortfolge "35 Euro", in eventu der Zahl "35", als gesetzwidrig.
2.1.3. §4 Abs1 und 9 FSG haben folgenden Wortlaut (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§4. (1) Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
...
"5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§3 Abs1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß §13 Abs2 in den Führerschein einzutragen.
2.1.4. Die Möglichkeit der Anordnung von "Nachschu-lungen" wurde gesetzlich erstmals durch die 13. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, eingeführt, und zwar zunächst beschränkt auf Inhaber von Probeführerscheinen ("Anfänger" iSd. §64a KFG 1967 in der zitierten Fassung). Bereits in dieser Fassung des KFG war vorgesehen, daß der Besitzer der Lenkberechtigung selbst "die Kosten der Nachschulung zu tragen hat". Mit der 19. KFG Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, wurden die §§66 Abs2 lite und 73 Abs2a eingeführt, mit denen die Möglichkeit der Anordnung von Nachschulungen darüber hinaus auf bestimmte Fälle erstreckt wurde, in denen einem Lenker die Lenkberechtigung infolge alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges entzogen wird (sowie bei Lenkberechtigungsentzug wegen Lenkens in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand). 2.1.4. Die Möglichkeit der Anordnung von "Nachschu-lungen" wurde gesetzlich erstmals durch die 13. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,, eingeführt, und zwar zunächst beschränkt auf Inhaber von Probeführerscheinen ("Anfänger" iSd. §64a KFG 1967 in der zitierten Fassung). Bereits in dieser Fassung des KFG war vorgesehen, daß der Besitzer der Lenkberechtigung selbst "die Kosten der Nachschulung zu tragen hat". Mit der 19. KFG Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, wurden die §§66 Abs2 lite und 73 Abs2a eingeführt, mit denen die Möglichkeit der Anordnung von Nachschulungen darüber hinaus auf bestimmte Fälle erstreckt wurde, in denen einem Lenker die Lenkberechtigung infolge alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges entzogen wird (sowie bei Lenkberechtigungsentzug wegen Lenkens in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand).
Mit Inkrafttreten des Führerscheingesetzes am 1. November 1997 wurden die Regelungen der §§64a und 73 KFG durch §4 FSG (zur Nachschulung bei Probeführerscheinbesitzern) und §24 FSG (zur Nachschulung in Fällen der Entziehung der Lenkberechtigung) ersetzt. Auch im Führerscheingesetz wurde der Grundsatz beibehalten, daß die Kosten der Nachschulung vom "Nachzuschulenden zu tragen sind" (§4 Abs8). In den Fällen der Nachschulung bei Entziehung der Lenkberechtigung war dies zwar nicht ausdrücklich angeordnet, die grundsätzliche Kostentragungspflicht der Teilnehmer gilt jedoch auch für diese Fälle, weil die in §24 FSG vorgesehene "Nachschulung" mangels näherer Regelung der Modalitäten insofern als Verweis auf die Nachschulung bei Probeführerscheinbesitzern verstanden werden muß.
2.1.5. Die Anträge behaupten die Verfassungswidrigkeit der in §24 Abs5 Z7 (bzw. §4 Abs9 Z5) FSG normierten Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Festsetzung "näherer Bestimmungen über die Kosten der Nachschulung". Die Verordnungsermächtigung stelle eine "formalgesetzliche Delegation" dar, weil das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte enthalte, an welchen sich der Verordnungsgeber bei Festsetzung der Kosten orientieren müsse. Die Verordnungsermächtigung räume dem Bundesminister daher in verfassungswidriger Weise schrankenloses Ermessen ein. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis VfSlg. 13309/1992 bringen die Antragsteller vor, daß "die Höhe von Gebühren nicht allein von der Höhe des Aufwandes, der aus der Aufgabe zu decken ist, abhängen" dürfe, es müsse im Gesetz vielmehr "auch eine Maximalhöhe festgelegt" sein.