RS Vwgh 1992/10/20 92/08/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §861;
ABGB §879;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
ASVG §11 Abs3 lita;

Beachte

Besprechung in JBl Nr 7/1993, S 470-475

Rechtssatz

Eine Karenzierungsvereinbarung, die den Arbeitnehmer entweder für eine unangemessen lange Zeit an den Arbeitsvertrag bindet, (und ihn damit an der anderweitigen Verwertung seiner Arbeitskraft zum Zwecke des zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittelerwerbs hindert) oder das Wiederaufleben der Arbeitspflicht und Entgeltpflicht von ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignissen oder gar vom Belieben des Arbeitgebers abhängig macht, ist sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB (und damit nichtig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080047.X11

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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