RS Vwgh 1992/10/20 90/04/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
GewO 1973 §367 Z2 idF 1988/399;
GewO 1973 §39 Abs5;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §9 Abs2 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine verfassungskonforme Interpretation eines Gesetzes kommt nur dann in Frage, wenn DER WORTLAUT DES GESETZES MEHRERE AUSLEGUNGEN ERMÖGLICHT. Wenn das der Fall ist, dann darf nicht jener Auslegung der Vorzug gegeben werden, die zu einem der Verfassung widersprechenden Ergebnis führt; es muß vielmehr jede Gesetzesbestimmung im Zweifelsfall so verstanden werden, daß sie im Rahmen der gesamten Rechtsordnung zu bestehen vermag (Hinweis E 10.7.1989, 89/10/0079). Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung des § 9 GewO 1973 - aus dieser läßt sich nicht eine Beurteilung dahin ableiten, daß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit der Stellung eines Antrages auf Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ende, wogegen auch der insoweit eindeutige Wortlaut des § 367 Z 2 GewO 1973 spricht (Hinweis E 26.4.1978, 944, 945, 946/77) - stellt sich hier nicht das Problem einer verfassungskonformen Interpretation.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040266.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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