RS Vwgh 1992/10/20 92/04/0145

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs4;
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs5;
GewO 1973 §15 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §345 Abs9;
GewO 1973 §46 Abs3;
GewO 1973 §5 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einem Anmeldungsgewerbe im Sinne des § 5 Z 1 GewO 1973 wird gemäß § 46 Abs 3 GewO 1973 das Recht zur Ausübung dieses Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - durch die entsprechende Anmeldung bei der Behörde und im Zeitpunkt dieser Anmeldung begründet. Aufgabe der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 345 Abs 9 GewO 1973 ist es sodann lediglich, zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Anmeldung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren und im verneinenden Fall dies festzustellen, sowie den zur Herstellung der Rechtsordnung erforderlichen Auftrag (Untersagung der Gewerbeausübung) zu erlassen, wobei auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0069).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040145.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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