TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/25 90/04/0069

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §345 Abs4;
GewO 1973 §345 Abs9;
GewO 1973 §46 Abs2;
GewO 1973 §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N Gesellschaft mbH. & Co. KG gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. Februar 1990, Zl. IIa-50.001/2-90, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. Februar 1990 wurde gemäß §§ 46 Abs. 2 und 3, 345 Abs. 4 und 9 GewO 1973 in Verbindung mit § 15 leg. cit. festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kenntnisnahme der von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihre Gewerbeberechtigung für die Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 im Standort Dornbirn, am 12. Juli 1989 erfolgten Anzeige einer weiteren Betriebsstätte in Innsbruck, nicht vorliegen und die Ausübung der angezeigten Handelstätigkeit in diesem Standort untersagt. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, die Behörde erster Instanz habe in der mangelnden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung ein gemäß § 15 GewO 1973 begründetes Hindernis gegen die Gewerbeausübung gesehen. Das in Rede stehende Gewerbe sei ein Anmeldungsgewerbe. Für die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte sei das Anzeigeverfahren gemäß § 345 GewO 1973 anzuwenden. Dieser Bestimmung gemäß hätten die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anzeige vorzuliegen. Sei dies nicht der Fall, so habe dies die Behörde gemäß § 345 Abs. 9 GewO 1973 mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. In der Berufung werde weder bestritten, daß die Betriebsanlagengenehmigung für das Verkaufslokal eine Voraussetzung für die Zurkenntnisnahme der Anzeige sei, noch daß eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliege. Die Entscheidung der Erstinstanz sei daher zu Recht erfolgt. Da entscheidungsrelevant einzig und allein der Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige über die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte sei, habe auch dem Antrag auf Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Erledigung des Betriebsanlagenverfahrens nicht stattgegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der in Rede stehenden Feststellung und der Untersagung der Gewerbeausübung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, es sei zwar unbestritten, daß im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurkenntnisnahme der in Rede stehenden Anzeige nicht vorgelegen seien, es habe sich die Sachlage nach diesem Zeitpunkt aber in wichtigen Bereichen entscheidend geändert. Es gehe daher allein um die Frage, welcher Zeitpunkt für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblich sei. Sei es der Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes, dann sei die belangte Behörde im Recht, sei es der Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, dann leide der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach der ständigen Lehre und Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sei jener Sachverhalt maßgeblich, wie er sich im Entscheidungszeitpunkt dargestellt habe. Maßgeblich sei also die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Schon daraus ergebe sich, daß auch der angefochtene Bescheid auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt hätte abstellen müssen. Nur so gebe auch § 345 Abs. 9 GewO 1973 einen Sinn, wonach die Tätigkeit am Standort zu untersagen sei. Eine Untersagung durch einen Bescheid könne jedenfalls nur mit Wirkung ex nunc erfolgen. Der angefochtene Bescheid sei auch insoweit nicht überprüfbar, als nicht erkennbar sei, auf welchen der beiden Tatbestände (Ziffern) des § 15 GewO 1973 sich der angefochtene Bescheid stütze. Aktenwidrig sei die Behauptung, es sei in der Berufung nicht bestritten worden, daß die Betriebsanlagengenehmigung für das Verkaufslokal eine Voraussetzung für die Zurkenntnisnahme der Anzeige sei.

Gemäß § 46 Abs. 2 GewO 1973 darf ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn die Ausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte zulässig (§ 15) und nicht von vornherein durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt worden ist.

Zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle wird das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 5 Z. 1) in einer weiteren Betriebsstätte durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet (§ 345 Abs. 4).

Gemäß § 345 Abs. 9 leg. cit. hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

Bei dem in Rede stehenden Gewerbe handelt es sich um ein Anmeldungsgewerbe im Sinne des § 6 Z. 2 GewO 1973, sodaß nach § 46 Abs. 3 leg. cit. das Recht zur Ausübung dieses Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - durch die entsprechende Anmeldung bei der Behörde und im Zeitpunkt dieser Anmeldung begründet wird. Aufgabe der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 345 Abs. 9 ist es sodann lediglich, zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Anmeldung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren und im verneinenden Fall dies festzustellen, sowie den zur Herstellung der Rechtsordnung erforderlichen Auftrag (Untersagung der Gewerbeausübung) zu erlassen, wobei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (vgl. sinngemäß das zur vergleichbaren Bestimmung des § 340 Abs. 1 GewO 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1983, Slg. N.F. Nr. 11.243/A).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Rechtsansicht der belangten Behörde, bei der Entscheidung nach § 345 Abs. 9 GewO 1973 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 leg. cit. sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung der weiteren Betriebsstätte abzustellen, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Damit erweist sich aber die Beschwerde als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040069.X00

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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