RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0110

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1091;
ABGB §1175;
BPVG 1971 §2 Abs1 Z1;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/18 90/08/0197 9

Stammrechtssatz

Das Wesen eines Pachtvertrages besteht in der entgeltlichen Überlassung des Gebrauches einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit zum Zweck der Fruchtziehung; demgemäß schließt die Verpachtung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zufolge der Gebrauchsüberlassung an den Pächter die Annahme einer weiteren Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr des Verpächters aus; es kann in einem solchen Fall nie zu einer (bloßen) "Beteiligung" des Pächters an der Führung des Betriebes des Verpächters im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080110.X04

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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