RS Vwgh 1992/10/22 91/16/0111

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §94 Abs1;
ABGB §94 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/17 91/16/0088 5

Stammrechtssatz

Wohl erfolgt die Unterhaltsbemessung unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, doch erfordert es nicht nur die "ausgleichende Gerechtigkeit", sondern auch die "Praktikabilität der Rechtsprechung", bei der Bemessung von generalisierenden Regeln auszugehen. Unterhalt ist bei aufrechter Ehe teils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung ua) zu leisten, teils aber auch in Geld (für Bekleidung nach eigenem Geschmack, Bestreitung außerhäuslicher Bedürfnisse ua) (Hinweis E 27.6.1991, 90/16/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160111.X04

Im RIS seit

22.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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