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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §94 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/17 91/16/0088 5Stammrechtssatz
Wohl erfolgt die Unterhaltsbemessung unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, doch erfordert es nicht nur die "ausgleichende Gerechtigkeit", sondern auch die "Praktikabilität der Rechtsprechung", bei der Bemessung von generalisierenden Regeln auszugehen. Unterhalt ist bei aufrechter Ehe teils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung ua) zu leisten, teils aber auch in Geld (für Bekleidung nach eigenem Geschmack, Bestreitung außerhäuslicher Bedürfnisse ua) (Hinweis E 27.6.1991, 90/16/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160111.X04Im RIS seit
22.10.1992Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009