RS Vwgh 1992/10/22 91/16/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21;
ErbStG §2;
ErbStG §3;
ErbStG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/16/0216 7

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des ErbStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab, weshalb bei solchen Tatbeständen schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter die Norm subsumiert werden kann oder nicht, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorgegebenen Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben ist (Hinweis E VS 12.12.1985, 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160130.X02

Im RIS seit

22.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten