RS Vwgh 1992/10/28 91/03/0233

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs8;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Willenserklärung einer Privatperson (hier Erlaubnis des einzig Einfahrtsberechtigten vor einer Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt zugunsten einer dritten Person) ist für die Einhaltung eines Gebotes oder Verbotes nur in jenen Fällen von Bedeutung, in welchen sie der Gesetzgeber ausdrücklich mit Rechtswirksamkeit ausgestattet hat, wie zB im § 19 Abs 8 StVO. Es kann daher durch eine solche Erlaubnis die Strafbarkeit der Übertretung des in § 24 Abs 3 lit b festgelegten Verbotes nicht aufgehoben werden (Hinweis E VS 25.3.1969, 119/65, VwSlg 7539 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030233.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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