RS Vfgh 1985/6/24 B201/81

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Veröffentlicht am 24.06.1985
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Tir BauO §31
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Seefeld in Tirol vom 24.04.79. Nr 031-2-1979, über die Veränderung von Festlegungen des Bebauungsplanes. Festsetzung der Baufluchtlinie
VfGG §19 Abs4 idF BGBl 279/1984

Rechtssatz

Tir. BauO §31; Versagung einer Baubewilligung mit der Begründung, daß das geplante Gebäude mit der Neufestsetzung der Baufluchtlinie (durch V der Gemeinde Seefeld vom 24. April 1979, welche mit Erk. VfSlg. 10446/1985 nicht als gesetzwidrig aufgehoben wurde) in Widerspruch stehe; keine Willkür; rechtswidriges Verhalten der Behörde in anderen Fällen gibt keinen Anspruch auf gleichartiges Fehlverhalten

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, VfGH / Verfahren, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B201.1981

Dokumentnummer

JFR_10149376_81B00201_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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