TE Vfgh Erkenntnis 1985/6/24 B201/81

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Veröffentlicht am 24.06.1985
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Tir BauO §31
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Seefeld in Tirol vom 24.04.79. Nr 031-2-1979, über die Veränderung von Festlegungen des Bebauungsplanes. Festsetzung der Baufluchtlinie
VfGG §19 Abs4 idF BGBl 279/1984

Leitsatz

Tir. BauO §31; Versagung einer Baubewilligung mit der Begründung, daß das geplante Gebäude mit der Neufestsetzung der Baufluchtlinie in Widerspruch stehe; keine Willkür; rechtswidriges Verhalten der Behörde in anderen Fällen gibt keinen Anspruch auf gleichartiges Fehlverhalten

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seefeld vom 13. Oktober 1975 wurde einem Antrag des Bf. um Genehmigung der Errichtung eines Autoabstellplatzes samt Aufbau auf der Grundparzelle .../4 KG Seefeld, die baubehördliche Bewilligung versagt. Für das auf der Grundparzelle .../3 und der Bauparzelle ..., beide KG Seefeld, geplante Hauptgebäude (Tiefgaragen, ein Hallenschwimmbad, Geschäfts- und Hotelräumlichkeiten) wurde mit demselben Bescheid die Baubewilligung erteilt. Der gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides erhobenen Berufung des Bf. wurde vom Gemeindevorstand mit Bescheid vom 23. März 1976 keine Folge gegeben, den gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Bescheides erhobenen Berufungen von Anrainern wurde Folge gegeben und das geplante Bauprojekt abgelehnt. Aufgrund einer Vorstellung des Bf. wurde dieser Bescheid von der Tir. Landesregierung mit Bescheid vom 31. März 1977 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Seefeld zurückverwiesen. Von dem hierauf seitens der Gemeinde Seefeld mit Beschwerde vom 17. Mai 1977 angerufenen VwGH wurde die gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid der Tir. Landesregierung erhobene Beschwerde mit Beschl. vom 28. Feber 1979, Z 1167/77, zurückgewiesen.

2. In der Folge wurde mit V des Gemeinderates der Gemeinde Seefeld vom 24. April 1979 die Baufluchtlinie allgemein mindestens 4 m hinter der Straßenfluchtlinie festgesetzt; in Baulücken wurden Abweichungen für zulässig erklärt, wenn die Gestaltung des Straßenbildes dies erfordere.

3. Mit Bescheid des inzwischen im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeinderates der Gemeinde Seefeld vom 24. September 1980 wurde sodann der Berufung des Bf. gegen den Teil des Bescheides vom 13. Oktober 1975, mit dem sein Bauansuchen abgelehnt worden war, keine Folge gegeben, den Berufungen der Anrainer gegen den Teil des zitierten Bescheides, mit dem eine Baubewilligung erteilt worden war, stattgegeben und für das gesamte Bauvorhaben die Bewilligung gemäß §31 Abs4 lita, c und d der Tir. Bauordnung, LGBl. 43/1978 (TBO), versagt.

Die gegen diesen Bescheid vom Bf. erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Tir. Landesregierung vom 24. Feber 1981, Z Ve-550-372/19, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß das geplante Hauptgebäude mit der Neufestsetzung der Baufluchtlinie infolge Unterschreitung des geforderten Abstandes von 4 m von der Straßenfluchtlinie in Widerspruch stehe.

4.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht, die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der - als "verschleierte Verfügung, gemünzt auf sein Bauvorhaben" bezeichneten - V der Gemeinde Seefeld vom 24. April 1979 wegen Verstoßes gegen §28 Abs2 TROG gemäß Art139 B-VG angeregt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

4.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift, die Gemeinde Seefeld eine Gegenäußerung erstattet; beide begehren die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere wird der Beschwerdebehauptung entgegengetreten, die V der Gemeinde Seefeld vom 24. April 1979 sei nur zur Verhinderung des Bauvorhabens des Bf. erlassen worden; dieses sei lediglich der Anlaß für eine durch das Außerkrafttreten der Tir. Landesbauordnung notwendig gewordene Änderung der ursprünglich im Verbauungsplan vom 20. Dezember 1962 getroffenen Regelung gewesen.

5. Der VfGH hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der V der Gemeinde Seefeld vom 24. April 1979 eingeleitet und mit dem am 12. Juni 1985 ergangenen Erk. V19/82 diese V nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

6. Der VfGH hat erwogen:

6.1. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen - die V vom 24. April 1979 der Gemeinde Seefeld wurde nicht als gesetzwidrig aufgehoben, gegen die sonstigen Rechtsgrundlagen, die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet wurden, sind weder Bedenken vorgebracht worden noch sind solche aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles entstanden - könnte bei der Lagerung des Falles die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen, wenn die Behörde Willkür geübt hätte. Dafür finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Selbst wenn die Beschwerdebehauptung zutreffen sollte, daß das Bauvorhaben einer Grundnachbarin bewilligt wurde, obwohl der durch die V vom 24. April 1979 als Baulinie festgelegte Mindestabstand von 4 m hinter der Straßenfluchtlinie nicht eingehalten war, ist auch daraus für den Standpunkt des Bf. nichts zu gewinnen. Wie nämlich der VfGH zu wiederholten Malen ausgesagt hat (vgl. zB VfSlg. 7306/1974, 8790/1980), kann aus dem Fehlverhalten einer Behörde in anderen Fällen - ein solches wird von der Beschwerde behauptet - kein Recht auf ein gleichartiges Fehlverhalten abgeleitet werden.

Die behauptete Grundrechtsverletzung liegt somit nicht vor.

6.2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Dies konnte nach der Lage des Falles gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, VfGH / Verfahren, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B201.1981

Dokumentnummer

JFT_10149376_81B00201_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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