RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0462

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1992
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/08 92/01/0243 2 (hier: als Nichtmitglied der kommunistischen Partei in Afghanistan müßte der Asylwerber als Arzt Militärdienst leisten und gegen Contrarevolutionäre kämpfen)

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß der Asylwerber im Falle eines Einberufungsbefehls gezwungen gewesen wäre, an einem Bürgerkrieg teilzunehmen (hier seitens der Bundesarmee in Kroatien), vermag an der Ablehnung des Asylantrages nichts zu ändern, weil es sich nicht um eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aus einem in der Konvention genannten Gründen handelt. Speziell auch dann, wenn der Asylwerber nie dargetan hat, daß er zu diesem Zweck wegen seiner Nationaltät oder politischen Gesinnung einberufen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010462.X01

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten