RS Vwgh 1992/11/4 86/17/0162

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

L78006 Elektrizität Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §14;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §15;
PrG 1976 §7 Abs2 idF 1980/288;
VwRallg;

Rechtssatz

Im konkreten Fall ist ein privates Interesse des Stromabnehmers an der von ihm beantragten gesonderten Feststellung der Preisbehörde, daß er den ihm vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Verstärkung einer Hauszuleitung infolge Anschlußwerterhöhung als Baukostenbeitrag in Rechnung gestellten und bereits bezahlten Betrag nicht entrichten mußte, nicht als gegeben anzunehmen, weil sich sein Interesse nach der Aktenlage in der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches hinsichtlich dieses Betrages erschöpft. In diesem Fall ist daher ein über den Leistungsanspruch des Stromabnehmers hinausreichendes Feststellungsinteresse nicht erkennbar. Unter diesen Umständen war es dem Stromabnehmer auch zumutbar, seinen Rückforderungsanspruch im Zivilverfahren vor den ordentlichen Gerichten ohne vorausgehende preisrechtliche Feststellung der Preisüberwachungsbehörde geltend zu machen (Hinweis OGH 13.3.1986, 7 Ob 569/85; 9.4.1986, 1 Ob 553/86; 18.9.1986, 7 Ob 626/86; Peter Bydlinski in ÖZW, Heft 1/1987).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986170162.X04

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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