Index
L78006 Elektrizität SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im konkreten Fall ist ein privates Interesse des Stromabnehmers an der von ihm beantragten gesonderten Feststellung der Preisbehörde, daß er den ihm vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Verstärkung einer Hauszuleitung infolge Anschlußwerterhöhung als Baukostenbeitrag in Rechnung gestellten und bereits bezahlten Betrag nicht entrichten mußte, nicht als gegeben anzunehmen, weil sich sein Interesse nach der Aktenlage in der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches hinsichtlich dieses Betrages erschöpft. In diesem Fall ist daher ein über den Leistungsanspruch des Stromabnehmers hinausreichendes Feststellungsinteresse nicht erkennbar. Unter diesen Umständen war es dem Stromabnehmer auch zumutbar, seinen Rückforderungsanspruch im Zivilverfahren vor den ordentlichen Gerichten ohne vorausgehende preisrechtliche Feststellung der Preisüberwachungsbehörde geltend zu machen (Hinweis OGH 13.3.1986, 7 Ob 569/85; 9.4.1986, 1 Ob 553/86; 18.9.1986, 7 Ob 626/86; Peter Bydlinski in ÖZW, Heft 1/1987).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1986170162.X04Im RIS seit
07.03.2002