RS Vwgh 1992/11/18 92/12/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GehG 1956 §20b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/26 90/12/0260 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ausschließlich zu klären, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt", mit der (in diesem Fall) relevanten Konsequenz, daß er im Falle einer Bejahung dieser Frage die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß nach den Bestimmungen des § 20b GehG zu tragen hat und er sie auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber überwälzen kann

(Hinweis E 14.1.1985, 84/12/0002; E 18.2.1985, 84/12/0091; E 31.3.1989, 87/12/0083).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120207.X02

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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