RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0604

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Maßnahmen eines ungerechtfertigten Ausschlusses vom Hochschulstudium und die daher vom Asylwerber ins Treffen geführte schwere Beeinträchtigung seines gesamten weiteren Lebenswegs als schwere Diskriminierung seiner Person, kann nicht als Fluchtgrund iSd FlKonv angesehen werden, wenn die betreffende Maßnahme nicht eine solche Intensität erreicht hat, daß von einer Verfolgung im Sinne der Konvention, die eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage voraussetzt, gesprochen werden kann (Hinweis E 20.6.1992, 92/01/0202; E 16.9.1992, 92/01/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010604.X02

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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