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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Maßnahmen eines ungerechtfertigten Ausschlusses vom Hochschulstudium und die daher vom Asylwerber ins Treffen geführte schwere Beeinträchtigung seines gesamten weiteren Lebenswegs als schwere Diskriminierung seiner Person, kann nicht als Fluchtgrund iSd FlKonv angesehen werden, wenn die betreffende Maßnahme nicht eine solche Intensität erreicht hat, daß von einer Verfolgung im Sinne der Konvention, die eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage voraussetzt, gesprochen werden kann (Hinweis E 20.6.1992, 92/01/0202; E 16.9.1992, 92/01/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010604.X02Im RIS seit
25.11.1992