RS Vwgh 1992/12/3 91/19/0169

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §55 Abs1;

Rechtssatz

Die Unbescholtenheit des Besch ist dann zu verneinen, wenn eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung zum Zeitpunkt der Begehung der (jeweiligen) Verwaltungsübertretung vorliegt, deren Tilgung gem § 55 Abs 1 VStG zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht eingetreten ist (Hinweis E 25.11.1988, 88/18/0076).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190169.X06

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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