TE Vfgh Erkenntnis 2004/3/12 B181/03

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EStG 1988 §18 Abs1 Z1 idF BGBl I 106/1999
EStG 1988 §20 Abs1 Z4 idF BGBl I 106/1999
EStG 1988 §29
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
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  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung des Abzugs von Rentenzahlungen als abzugsfähige Sonderausgaben aufgrund geänderter Rechtsprechung des VwGH bzw aufgrund Änderung der Rechtslage; keine Verletzung des Vertrauensschutzes

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte in den Jahren 1983 und 1986 zwei Liegenschaften jeweils gegen Leistung lebenslanger, wertgesicherter und im Grundbuch sichergestellter Leibrenten erworben. In den Jahren 1993 bzw. 1996 schenkte und übereignete er die Liegenschaften der nunmehrigen Beschwerdeführerin, wobei diese jeweils die Rentenverpflichtungen übernahm.römisch eins. 1.1. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte in den Jahren 1983 und 1986 zwei Liegenschaften jeweils gegen Leistung lebenslanger, wertgesicherter und im Grundbuch sichergestellter Leibrenten erworben. In den Jahren 1993 bzw. 1996 schenkte und übereignete er die Liegenschaften der nunmehrigen Beschwerdeführerin, wobei diese jeweils die Rentenverpflichtungen übernahm.

1.2. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Rentenzahlungen in den Jahren 1998 und 1999 wurden vom Finanzamt als sog. Versorgungsrenten qualifiziert und demgemäß ihr Abzug als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte anerkannt. Für das Jahr 2000 hingegen wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von der Abgabenbehörde erster Instanz unter Hinweis auf die geänderte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die daraufhin vorgenommenen Änderungen des EStG 1988 verneint. Die dagegen erhobene Berufung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß durch BGBl. I 106/1999 die einkommensteuerliche Behandlung von Rentenzahlungen aus Anlaß der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter neu geregelt worden sei und in diesem Bereich sog. außerbetriebliche Versorgungsrenten nicht mehr anzuerkennen seien. 1.2. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Rentenzahlungen in den Jahren 1998 und 1999 wurden vom Finanzamt als sog. Versorgungsrenten qualifiziert und demgemäß ihr Abzug als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte anerkannt. Für das Jahr 2000 hingegen wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von der Abgabenbehörde erster Instanz unter Hinweis auf die geänderte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die daraufhin vorgenommenen Änderungen des EStG 1988 verneint. Die dagegen erhobene Berufung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999, die einkommensteuerliche Behandlung von Rentenzahlungen aus Anlaß der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter neu geregelt worden sei und in diesem Bereich sog. außerbetriebliche Versorgungsrenten nicht mehr anzuerkennen seien.

Weiter führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Beschwerdeführerin die Grundstücke mittels Schenkung von ihrem Gatten erworben habe, was eine freiwillige Zuwendung darstelle, der keine wirtschaftliche Gegenleistung gegenüberstehe. Freiwilligkeit liege auch dann vor, wenn die Zuwendung auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhe, die verpflichtende Vereinbarung aber freiwillig eingegangen worden sei. Im vorliegenden Fall könne von einem freiwilligen Eingehen der Verpflichtung - Zahlung der Leibrenten an ehemalige Eigentümer der Grundstücke - ausgegangen werden; die Schenkung sei freiwillig angenommen worden, somit die mit der Schenkung im Zusammenhang stehenden Rentenzahlungen ebenfalls. Die Betriebsprüfung sei davon ausgegangen, daß die Rentenverpflichtung, wenn sie durch einen Dritten mitübernommen werde, zu diesem Zeitpunkt neu zu kapitalisieren sei. Die von der Beschwerdeführerin an Dritte erbrachten Rentenzahlungen stünden in keiner Relation zu dem Wert des Grundstückes, weshalb die Renten für das Jahr 2000 als (nicht als Sonderausgabe abzugsfähige) Unterhaltsrenten einzustufen seien.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verfassungswidrigkeit des §20 Abs1 Z4 EStG 1988 geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

3. Zur Rechtslage:

Durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 106/1999, wurde die Rentenbesteuerung im EStG 1988 neu geregelt. Der bis zu dieser Novelle auch im außerbetrieblichen Bereich anerkannte Typus der sog. Versorgungsrente wurde nur mehr für den Bereich der Betriebsübertragung beibehalten. Werden Wirtschaftsgüter des Privatvermögens gegen Rente übertragen, kann daher nur noch entweder eine Gegenleistungs- oder eine Unterhaltsrente vorliegen. Durch das Steuerreformgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, wurde die Rentenbesteuerung im EStG 1988 neu geregelt. Der bis zu dieser Novelle auch im außerbetrieblichen Bereich anerkannte Typus der sog. Versorgungsrente wurde nur mehr für den Bereich der Betriebsübertragung beibehalten. Werden Wirtschaftsgüter des Privatvermögens gegen Rente übertragen, kann daher nur noch entweder eine Gegenleistungs- oder eine Unterhaltsrente vorliegen.

Im einzelnen stellt sich die Rechtslage nach dem Steuerreformgesetz 2000 (die Novelle BGBl. I 71/2003 kann im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben) wie folgt dar: Im einzelnen stellt sich die Rechtslage nach dem Steuerreformgesetz 2000 (die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, kann im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben) wie folgt dar:

§18 Abs1 Z1 EStG 1988, idF BGBl. I 106/1999, lautet folgendermaßen: §18 Abs1 Z1 EStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, lautet folgendermaßen:

"Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§16 Abs2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Stellt eine aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, so sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann abzugsfähig, wenn

  • -Strichaufzählung
    keine Betriebsausgaben vorliegen und

  • -Strichaufzählung
    keine derart unangemessen hohen Renten oder dauernden Lasten vorliegen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos und damit ein Abzug nach §20 Abs1 Z4 erster Satz ausgeschlossen ist."

§20 Abs1 Z4 EStG 1988, idF BGBl. I 106/1999, normiert folgendes:§20 Abs1 Z4 EStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, normiert folgendes:

"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

...

              4.              Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,

  • -Strichaufzählung
    wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder

  • -Strichaufzählung
    soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und

wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden."

Nach §124b Z39 EStG 1988 ist §20 Abs1 Z4 EStG 1988, idF des Bundesgesetzes BGBl. I 106/1999, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden. §18 Abs1 Z1 EStG 1988, idF BGBl. I 106/1999, ist gemäß §124b Z40 leg.cit. ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Nach §124b Z39 EStG 1988 ist §20 Abs1 Z4 EStG 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden. §18 Abs1 Z1 EStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, ist gemäß §124b Z40 leg.cit. ab der Veranlagung 1989 anzuwenden.

4.1. Zunächst führt die Beschwerdeführerin aus, daß die belangte Behörde der Bestimmung des §18 Abs1 Z1 erster Satz EStG 1988 einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe, indem sie die Anwendung dieser Bestimmung verneint habe, da die Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Rentenzahlung freiwillig eingegangen sei und damit §20 Abs1 Z4 EStG 1988 anwendbar sei. Damit werde der im Sinne von "Freigebigkeit" zu verstehende Begriff der "Freiwilligkeit" in seiner Tragweite völlig verkannt.

§18 Abs1 Z1 EStG 1988 erfasse noch immer solche Rentenverpflichtungen, die völlig losgelöst von Unterhaltsmotiven geschlossen würden und denen auch nicht Erwägungen der Freigebigkeit zugrundelägen. Es seien vorliegend Liegenschaften gegen Übernahme und Eingehen der im Grundbuch gesicherten Rentenverpflichtungen im Rahmen von gemischten Schenkungen übertragen worden. Überdies sei durch die Schenkung das originäre Austauschverhältnis nicht weggefallen, sondern habe durch die Übernahme der Rentenverpflichtung sowie deren grundbücherliche Sicherstellung seine Fortsetzung erfahren, sodaß auch ein Wechsel in der Besteuerungsmethode sachlich nicht gerechtfertigt sei. "Die von der belangten Behörde vertretene und den Anwendungsbereich des §18 Abs1 Z1 erster Satz EStG nahezu auf ein Minimum gesetzlicher Verpflichtungsgründe beschränkende Rechtsanwendung - immerhin wird nahezu jeder Vertrag 'freiwillig' geschlossen - bewirkt eine Gleichheitswidrigkeit, zumal die unterschiedliche Behandlung einer 'freiwillig' angenommenen Schenkung nebst meinerseits keineswegs freigebig eingegangener Rentenverpflichtung im Rahmen Vorgenannter gegenüber allen sonstigen besonderen Verpflichtungsgründen des §18 Abs1 Z1 erster Satz EStG unsachlich ist."

Auch könne aus der gemischten Schenkung nicht abgeleitet werden, daß die übernommene, aus dem entgeltlichen Ersterwerb stammende Leibrente neu zu kapitalisieren und steuerlich neu zu qualifizieren sei, wie es die belangte Behörde getan habe.

4.2. Weiters werde durch die Anwendung des §20 Abs1 Z4 EStG 1988 unter einschränkender gleichheitswidriger Interpretation des §18 Abs1 Z1 leg.cit. gegen den dem Einkommensteuerrecht innewohnenden Grundgedanken des Korrespondenzprinzips, wonach es beim Rentenempfänger und beim Rentenverpflichteten zu einer gleichartigen (korrespondierenden) steuerlichen Behandlung zu kommen habe, verstoßen. Beim Rentenberechtigten, der ein Wirtschaftsgut gegen eine Gegenleistungsrente verkauft habe, könne keine Änderung seiner steuerlichen Verhältnisse dadurch eintreten, daß der Rentenverpflichtete dieses Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt an einen Dritten unter der Auflage der Übernahme der Rentenverpflichtung weiterschenke. Wenn diese Rentenzahlungen beim Empfänger den kapitalisierten Wert bereits überschritten hätten, seien diese Renten bei ihm als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. "Würde man nun, wie dies die belangte Behörde getan hat, bei der nunmehrigen Rentenverpflichteten die Renten als steuerlich nicht abzugsfähige Unterhaltsrenten einstufen, so entfiele auch die Steuerbelastung auf eine Rente, die nur aus dem bereits versteuerten Einkommen bezahlt werden kann." Letztlich liege damit eine Mehrfachbesteuerung des Rentenbetrages vor.

4.3. In der Beschwerde wird auch die Verfassungswidrigkeit des §20 Abs1 Z4 EStG 1988 gerügt. Infolge der Neuregelung der Rentenbesteuerung werde nicht nur die bisherige Abgrenzung zur Versorgungsrente aufgegeben, sondern offensichtlich nur mehr ein einheitlicher Unterhaltsrentenbegriff geschaffen, ohne auf den Rechtsgrund der Unterhaltsverpflichtung einzugehen. Unter den Begriff der Unterhaltsrente werde nunmehr jede Rente subsumiert, soweit sie bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern einen Gegenwert von weniger als 50 vH oder mehr als 200 vH ausmache. Die steuerliche Qualifikation der Unterhaltsrente bleibe aber unverändert, obwohl damit der Begriff des gesetzlichen Unterhalts aus dem steuerrechtlichen Begriff der Unterhaltsrente eliminiert worden sei. Dies bedeute, daß jede Rentenzahlung dieser Art beim Empfänger nicht steuerpflichtig und beim Leistenden steuerlich nicht abzugsfähig sei, obwohl mit der Bezahlung der Rente keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erfüllt werde. Damit fehle aber die sachliche Begründung für die steuerliche Differenzierung zwischen derartigen Renten und sonstigen steuerlich relevanten Rentenzahlungen und Einkunftsteilen, die außerhalb einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung empfangen bzw. bezahlt würden; somit bleibe eine derartige Differenzierung gleichheitswidrigerweise steuerlich unbeachtlich.

4.4. Die Beschwerdeführerin macht auch einen unlösbaren Normenwiderspruch geltend und führt dazu wörtlich folgendes aus:

"Überdies besteht ein unlösbarer Normenwiderspruch, weil §18 Abs1 Z1 und §29 Z1 EStG bei den unangemessenen Renten aus Anlaß der Betriebsübertragungen an die Angemessenheit (25 % - Grenze), also auch bei unterwertigen Renten anknüpfen, wogegen §20 Abs1 Z4 für unterwertige Renten das Überwiegensprinzip (50 % - Grenze) normiert. Wendet man das Überwiegensprinzip (50 % - Grenze) auf unterwertige Gegenleistungsrenten bei Betriebsübertragungen (unterwertige Versorgungsrenten) an, dann gilt hier gegenüber der bisherigen Rechtslage eine neue Grenze, nämlich 50 % statt bisher 75 %, was mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers unvereinbar ist, der von einer Fortführung der bisherigen Versorgungsrenten ausgeht. Wendet man dagegen das Überwiegensprinzip (50 % - Grenze) grundsätzlich an, aber nicht bei Übertragung eines Betriebes gegen eine unterwertige Rente, dann bestehen im §18 Abs1 Z1 zwei verschiedene Angemessenheitsgrenzen, nämlich 75 % bei Übertragung eines Betriebes gegen Rente und 50 % bei Übertragung eines anderen Wirtschaftsgutes gegen Rente. Wendet man in beiden Fällen des §18 Abs1 Z1, also sowohl bei der Gegenleistungsrente als auch bei der Versorgungsrente die Angemessenheit als einheitliche Grenze (jeweils 75 %) an, wofür der Wortlaut spricht, dann verliert §20 Abs1 Z4 den Anwendungsbereich, für den er eigentlich geschaffen worden ist (eingehend Doralt EStG-Kommentar Band I, Tz 125/8 zu §20). Daß der Behörde durch den Gesetzgeber in diesem Zusammenhang ein Ermessenspielraum eingeräumt worden wäre, ist nicht zu unterstellen. Dies führt im Ergebnis letztlich zu einer unvorhersehbaren, ja willkürlichen Rechtsanwendung, die mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist." "Überdies besteht ein unlösbarer Normenwiderspruch, weil §18 Abs1 Z1 und §29 Z1 EStG bei den unangemessenen Renten aus Anlaß der Betriebsübertragungen an die Angemessenheit (25 % - Grenze), also auch bei unterwertigen Renten anknüpfen, wogegen §20 Abs1 Z4 für unterwertige Renten das Überwiegensprinzip (50 % - Grenze) normiert. Wendet man das Überwiegensprinzip (50 % - Grenze) auf unterwertige Gegenleistungsrenten bei Betriebsübertragungen (unterwertige Versorgungsrenten) an, dann gilt hier gegenüber der bisherigen Rechtslage eine neue Grenze, nämlich 50 % statt bisher 75 %, was mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers unvereinbar ist, der von einer Fortführung der bisherigen Versorgungsrenten ausgeht. Wendet man dagegen das Überwiegensprinzip (50 % - Grenze) grundsätzlich an, aber nicht bei Übertragung eines Betriebes gegen eine unterwertige Rente, dann bestehen im §18 Abs1 Z1 zwei verschiedene Angemessenheitsgrenzen, nämlich 75 % bei Übertragung eines Betriebes gegen Rente und 50 % bei Übertragung eines anderen Wirtschaftsgutes gegen Rente. Wendet man in beiden Fällen des §18 Abs1 Z1, also sowohl bei der Gegenleistungsrente als auch bei der Versorgungsrente die Angemessenheit als einheitliche Grenze (jeweils 75 %) an, wofür der Wortlaut spricht, dann verliert §20 Abs1 Z4 den Anwendungsbereich, für den er eigentlich geschaffen worden ist (eingehend Doralt EStG-Kommentar Band römisch eins, Tz 125/8 zu §20). Daß der Behörde durch den Gesetzgeber in diesem Zusammenhang ein Ermessenspielraum eingeräumt worden wäre, ist nicht zu unterstellen. Dies führt im Ergebnis letztlich zu einer unvorhersehbaren, ja willkürlichen Rechtsanwendung, die mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist."

4.5. Schließlich wird in der Beschwerde auch e

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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