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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Befreiung nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG darf nur dann verfügt werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Zivildienstpflichtigen SELBST erfordern (Hinweis E 26.6.1990, 90/11/0046) und nicht bloß solchen Interessen der vom Zivildienstpflichtigen in der Agentur betrauten Künstler.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110167.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008