RS Vwgh 1992/12/15 91/11/0167

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine Befreiung nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG darf nur dann verfügt werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen des Zivildienstpflichtigen SELBST erfordern (Hinweis E 26.6.1990, 90/11/0046) und nicht bloß solchen Interessen der vom Zivildienstpflichtigen in der Agentur betrauten Künstler.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110167.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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