RS Vfgh 1985/10/7 KR2/82

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Veröffentlicht am 07.10.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art126a
B-VG Art126b Abs2 iVm Art127 Abs3
B-VG Art127 Abs1
B-VG Art127 Abs3
VfGG §36a Abs2 iVm §36e

Rechtssatz

Art126a B-VG; §36a Abs1 iVm. §36e VfGG; Kompetenzvoraussetzung einer "Meinungsverschiedenheit" zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung erfüllt; Behinderung des Prüfungsvollzuges des Rechnungshofes mit Kenntnis der Landesregierung ist einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Landesregierung gleichzuhalten; die Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers (hier des "Vereines zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung") hängt nicht vom Fortbestand des Rechtsträgers ab, der diese Gebarung geführt hat; die praktische Durchführbarkeit der Prüfung ist im Verfahren nach Art126a B-VG nicht zu untersuchen

Art127 Abs3 iVm. Art126b Abs1 B-VG; der Begriff der Beherrschung eines Unternehmens erfaßt nur die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme; erforderliche Intensität der Einflußnahme durch Beteiligung und "andere" Maßnahmen der Beherrschung; hier keine Beherrschung des Vereines durch das Land in organisatorischer, finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher Hinsicht trotz bedeutsamen faktischen Einflusses auf dessen Geschäftsgebarung

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Rechnungshof

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:KR2.1982

Dokumentnummer

JFR_10148993_82KR0002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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