TE Vfgh Erkenntnis 1985/10/7 KR2/82

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Veröffentlicht am 07.10.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art126a
B-VG Art126b Abs2 iVm Art127 Abs3
B-VG Art127 Abs1
B-VG Art127 Abs3
VfGG §36a Abs2 iVm §36e
  1. B-VG Art. 126a heute
  2. B-VG Art. 126a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 126a gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  4. B-VG Art. 126a gültig von 07.02.1958 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  5. B-VG Art. 126a gültig von 14.08.1948 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  6. B-VG Art. 126a gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 126a gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 127 heute
  2. B-VG Art. 127 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 127 gültig von 20.10.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  4. B-VG Art. 127 gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 127 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 127 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  7. B-VG Art. 127 gültig von 14.08.1948 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 127 gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 127 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 127 heute
  2. B-VG Art. 127 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 127 gültig von 20.10.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  4. B-VG Art. 127 gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 127 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 127 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  7. B-VG Art. 127 gültig von 14.08.1948 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 127 gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 127 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 36a heute
  2. VfGG § 36a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022
  3. VfGG § 36a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 36a gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 36a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  6. VfGG § 36a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 36a gültig von 31.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 510/1993
  8. VfGG § 36a gültig von 01.08.1981 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Leitsatz

Art126a B-VG; §36a Abs1 iVm. §36e VfGG; Kompetenzvoraussetzung einer "Meinungsverschiedenheit" zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung erfüllt; Behinderung des Prüfungsvollzuges des Rechnungshofes mit Kenntnis der Landesregierung ist einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Landesregierung gleichzuhalten; die Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers (hier des "Vereines zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung") hängt nicht vom Fortbestand des Rechtsträgers ab, der diese Gebarung geführt hat; die praktische Durchführbarkeit der Prüfung ist im Verfahren nach Art126a B-VG nicht zu untersuchen Art127 Abs3 iVm. Art126b Abs1 B-VG; der Begriff der Beherrschung eines Unternehmens erfaßt nur die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme; erforderliche Intensität der Einflußnahme durch Beteiligung und "andere" Maßnahmen der Beherrschung; hier keine Beherrschung des Vereines durch das Land in organisatorischer, finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher Hinsicht trotz bedeutsamen faktischen Einflusses auf dessen Geschäftsgebarung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der "Verein zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung" (im folgenden "Verein" genannt) war ein Verein nach dem VereinsG 1951 mit dem Sitz in Graz. Nach §2 Abs1 seiner Statuten bezweckte er,römisch eins. 1. a) Der "Verein zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung" (im folgenden "Verein" genannt) war ein Verein nach dem VereinsG 1951 mit dem Sitz in Graz. Nach §2 Abs1 seiner Statuten bezweckte er,

"allen an der elektronischen Informationsverarbeitung interessierten Kreisen die Möglichkeit zu bieten, zum allgemeinen Nutzen an der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken."

Der Verein hatte sich gemäß §2 Abs2 der Statuten zum Ziele gesetzt,

"1. dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen seiner Einrichtungen

a) die Erforschung der Grundlagen und die Entwicklung von Methoden und Verfahren der elektronischen Informationsverarbeitung zur weiteren Erschließung dieses Wissensgebietes führen;

b) durch praktische Tätigkeit in Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung auf Grund der erarbeiteten theoretischen Voraussetzungen jenes Maß an Erfahrungen gewonnen wird, das die erfolgreiche Bewältigung künftiger Entwicklungen gewährleistet und

c) der so erreichte Stand des Wissens und der Erfahrung in gemeinnütziger Weise allen Interessenten beim Einsatz von Computern zur Verfügung gestellt wird, damit auf diesem Gebiete die erheblichen Investitionen den größtmöglichen betriebs- und daher volkswirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen;

2. jenen technisch-wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden, der für eine rationelle Verwendung von Computern in wissenschaftlichen, bzw. Forschungsinstituten, Wirtschaftsunternehmungen und Institutionen der öffentlichen Verwaltung eine unerläßliche Voraussetzung darstellt."

Gemäß §2 Abs3 der Statuten sollte der Verein diese Ziele auf folgende Weise zu erreichen trachten:

"1. durch Einrichtung und Betreibung des Rechenzentrums Graz, welchem ausschließlich im Sinne der Zielsetzung des Vereines folgende Aufgaben unmittelbar obliegen:

a) Grundlagen, Methoden und Verfahren der Computertechnik im Zusammenwirken mit den Hochschulen in der Steiermark zu erarbeiten, bzw. anzuwenden;

b) Forschungsaufträge, Berechnungen und einschlägige Aufträge von wissenschaftlichen, bzw. Forschungsinstituten, Wirtschaftsunternehmungen und Institutionen der öffentlichen Verwaltung durchzuführen;

c) die vorgenannten Institutionen in der Arbeitsorganisation, Programmierung von Computern und bei der Einrichtung eigener Computeranlagen zu beraten;

d) auch im eigenen Rahmen die in diesem Absatz unter Punkt 2. bis 4. genannten Tätigkeiten auszuüben;

2. durch Abhaltung von Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen zur Heranbildung des technisch-wissenschaftlichen Nachwuchses;

3. durch Veranstaltungen von Vorträgen und Tagungen, sowie durch aufklärende publizistische Tätigkeit;

4. durch Fühlungnahme, Erfahrungsaustausch, bzw. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, auch auf internationaler Ebene, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen."

Gemäß §3 der Statuten hatte der Verein die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Widmungen, öffentlichen Subventionen, Einkünften aus dem Vereinsvermögen und Einnahmeüberschüssen seiner Einrichtungen aufgebracht.

Der Verein bestand laut Satzung aus ordentlichen, fördernden, Ehren- und korrespondierenden Mitgliedern. Organe des Vereines waren: das Präsidium (bestehend aus einem Präsidenten und zwei Stellvertretern), der Vorstand, der Wissenschaftsbeirat, der Wirtschaftsbeirat, das Kuratorium (bestehend aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern, jeweils vier Mitgliedern des Wissenschafts- und des Wirtschaftsbeirates und dem Vorstand), die Hauptversammlung, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

Der Präsident und seine Stellvertreter, die gemäß §9 Abs2 der Statuten verdiente Persönlichkeiten des öffentlichen oder wirtschaftlichen Lebens sein sollten, wurden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Dem Präsidenten oblag die Berufung der Persönlichkeiten beider Beiräte, die Ernennung der Vorstandsmitglieder und der wissenschaftlichen Leiter der Institute und die Berufung von Beiratsmitgliedern in das Kuratorium.

Dem Kuratorium oblag gemäß §11 der Statuten "die ideelle und richtungsgebende Leitung des Vereines"; in seinen Wirkungskreis gehörten ua. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses, die Entlastung des Vorstandes sowie Entscheidungen über Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge.

Die Geschäftsführung selbst war Aufgabe des Vorstandes.

b) der Verein betrieb ein "Rechenzentrum Graz", das aufgrund eines Kooperationsvertrages mit dem Land Stmk. einen Großteil der mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung automatisierten Verwaltungsgeschäfte für das Land Stmk. durchführte und auch für den Bund tätig wurde.

Im "Kooperationsvertrag" wurde vereinbart, daß das Rechenzentrum Graz der Stmk. Landesregierung "zur Durchführung von Automationsarbeiten, insbesondere auch zur Verwirklichung der integrierten Datenverarbeitung im Landesbereich" eine bestimmte, hinsichtlich über Konfiguration näher bezeichnete Großrechenanlage sowie die dazu notwendige Software in bestimmtem Ausmaß entgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Weiters wurde vereinbart, daß die Anlage der Landesregierung an Werktagen Montag bis Freitag je 11 Stunden, sowie pro Monat zusätzlich 100 Stunden zur Verfügung steht und daß während dieser Zeit die Zentralprozessoreneinheit und der Kernspeicher von der Landesregierung exklusiv genutzt werden können und die Peripherie der Landesregierung mit höchster Priorität zur Verfügung steht.

Überdies wurde vereinbart, daß das Betriebssystem vom Rechenzentrum implementiert und betreut wird, die Anlage vom Rechenzentrum gewartet wird und daß die Disposition der Arbeiten und das Operating so lange vom Rechenzentrum besorgt wird, bis landeseigenes Personal zur Verfügung steht. Das Rechenzentrum übernahm weiters bestimmte Schulungs- und Informationsaufgaben und verpflichtete sich, bestimmte Räumlichkeiten für das Personal und Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber verpflichtete sich die Landesregierung für die Inanspruchnahme im vereinbarten Ausmaß ein bestimmtes Monatsentgelt sowie weitere Beträge für die allfällige Inanspruchnahme darüber hinausgehender Kapazitäten zu entrichten. Für den Fall des Ausfalls der vertragsgegenständlichen Zentraleinheit wurde dem Land die Ausführung der Arbeiten auf einer zweiten Anlage des Rechenzentrums zugesichert, und zwar für eine Stunde pro Tag ohne weitere Entschädigung, darüber hinaus gegen entsprechende Verrechnung. Schließlich wurde iZm. der Kündigungsbestimmung vereinbart, daß im Fall der Vertragsauflösung über Wunsch der Landesregierung die Anlage gegen Bezahlung des noch nicht amortisierten Teiles der Anschaffungskosten vom Land ins Eigentum übernommen wird und daß diesfalls dem Land 50 vH des bereits bezahlten Benutzungsentgeltes anzurechnen wären.

2. a) Mit Schreiben vom 18. Mai 1981 teilte der Rechnungshof dem Verein mit, daß er beabsichtige, ihn einer Rechnungs- und Gebarungsprüfung betreffend die Gebarung des Jahres 1980 durch eine Einschau an Ort und Stelle zu unterziehen und kündigte den Prüfungstermin für 10. Juni 1981 an. Eine entsprechende Mitteilung erging mit Schreiben vom gleichen Tag an die Stmk. Landesregierung zuhanden des Landeshauptmannes.

Mit Schreiben vom 26. Mai 1981 teilte der Verein dem Rechnungshof mit, daß er seiner Auffassung nach gemäß Art127 Abs3 B-VG und §15 Abs1 iVm. §12 Abs1 RHG nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliege.Mit Schreiben vom 26. Mai 1981 teilte der Verein dem Rechnungshof mit, daß er seiner Auffassung nach gemäß Art127 Abs3 B-VG und §15 Abs1 in Verbindung mit §12 Abs1 RHG nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliege.

Für die Stmk. Landesregierung teilte der Landeshauptmann dem Rechnungshof mit, daß den Organen des Landes keinerlei Einflußmöglichkeit auf die Leitung dieses Vereines zustehe. Es könnten lediglich die Unterlagen des Landes bereitgestellt werden.

b) Als am 10. Juni 1981 der Rechnungshof versuchte, mit der angekündigten Prüfung des Vereins zu beginnen, wurde ihm die Prüfung durch den Geschäftsführer des Vereins mit dem Hinweis darauf verwehrt, daß der Verein "nach wie vor die Rechtsauffassung vertrete, daß die Voraussetzungen für eine Einschau nicht gegeben seien".

c) Aufgrund dieses Sachverhalts stellte der Rechnungshof am 26. Juni 1981 den "Antrag auf Entscheidung des VfGH über die zwischen dem Rechnungshof und der Stmk. Landesregierung entstandene Meinungsverschiedenheit" über gesetzliche Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln und begehrte "das Erkenntnis, daß der Rechnungshof gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen zuständig ist, die Gebarung des Vereins zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung Graz-Burg im Jahre 1980 durch Einschau an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe zu überprüfen".

Der VfGH wies diesen Antrag mit seinem Beschl. VfSlg. 9405/1982 zurück. Dies mit der Begründung, daß - den Umständen nach - die in §36a Abs2 iVm. §36e VerfGG festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Antragstellung durch den Rechnungshof, uzw. die "mit Kenntnis" der Landesregierung bewirkte Behinderung des Vollzugs der strittigen Amtshandlung nicht erfüllt sei.Der VfGH wies diesen Antrag mit seinem Beschl. VfSlg. 9405/1982 zurück. Dies mit der Begründung, daß - den Umständen nach - die in §36a Abs2 in Verbindung mit §36e VerfGG festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Antragstellung durch den Rechnungshof, uzw. die "mit Kenntnis" der Landesregierung bewirkte Behinderung des Vollzugs der strittigen Amtshandlung nicht erfüllt sei.

d) Mit Schreiben des Rechnungshofes vom 8. Oktober 1982 setzte dieser sodann die Stmk. Landesregierung vom Scheitern des ersten Prüfungsversuches am 10. Juni 1981 formell in Kenntnis und kündigte für den 3. November 1982 einen neuerlichen Versuch an, die Gebarung des Vereins im Jahr 1980 am Sitz des Vereins zu überprüfen.

e) am 3. November 1982 versuchte der Rechnungshof zum zweitenmal, die angekündigte Überprüfung an Ort und Stelle zu beginnen. Anläßlich dieses Prüfungsversuches erklärte der Geschäftsführer des Vereins, daß er nach wie vor die Rechtsauffassung vertrete, daß die Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Rechnungshof nicht gegeben seien.

Der Rechnungshof erblickte darin eine endgültige Behinderung der beabsichtigten Überprüfung, nunmehr mit Kenntnis der Stmk. Landesregierung.

3. a) Mit einem am 2. Dezember 1982 beim VfGH eingelangten Schriftsatz stellt der Rechnungshof aufgrund dieses Sachverhalts den "Antrag auf Entscheidung des VfGH über die zwischen dem Rechnungshof und der Steiermärkischen Landesregierung entstandenen Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Art127 Abs3 iVm. Art126b Abs2 B-VG und des §15 Abs1 iVm §12 Abs1 des Rechnungshofgesetzes 1948, somit gesetzlicher Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, und begehrt das Erkenntnis, daß der Rechnungshof gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen zuständig ist, die Gebarung des Vereins zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung Graz-Burg im Jahr 1980 durch Einschau an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher, -belege und der sonstigen Behelfe zu überprüfen".3. a) Mit einem am 2. Dezember 1982 beim VfGH eingelangten Schriftsatz stellt der Rechnungshof aufgrund dieses Sachverhalts den "Antrag auf Entscheidung des VfGH über die zwischen dem Rechnungshof und der Steiermärkischen Landesregierung entstandenen Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Art127 Abs3 in Verbindung mit Art126b Abs2 B-VG und des §15 Abs1 in Verbindung mit §12 Abs1 des Rechnungshofgesetzes 1948, somit gesetzlicher Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, und begehrt das Erkenntnis, daß der Rechnungshof gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen zuständig ist, die Gebarung des Vereins zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung Graz-Burg im Jahr 1980 durch Einschau an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher, -belege und der sonstigen Behelfe zu überprüfen".

Der Rechnungshof stützt seine Auffassung, für die Gebarungsprüfung des Vereins zuständig zu sein, auf Art127 Abs3 iVm. Art126b Abs2 B-VG und §15 Abs1 iVm. §12 Abs1 RHG. Er sieht in dem Verein eine Unternehmung, die das Land Stmk. durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Der Rechnungshof weist darauf hin, daß auch der Bund Rechtsbeziehungen zum Verein unterhält, stellt jedoch das Verfahren explizit "ausschließlich auf seine durch die Beherrschung des Vereines durch das Land Stmk. vermittelte Zuständigkeit zur Gebarungsprüfung ab".Der Rechnungshof stützt seine Auffassung, für die Gebarungsprüfung des Vereins zuständig zu sein, auf Art127 Abs3 in Verbindung mit Art126b Abs2 B-VG und §15 Abs1 in Verbindung mit §12 Abs1 RHG. Er sieht in dem Verein eine Unternehmung, die das Land Stmk. durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Der Rechnungshof weist darauf hin, daß auch der Bund Rechtsbeziehungen zum Verein unterhält, stellt jedoch das Verfahren explizit "ausschließlich auf seine durch die Beherrschung des Vereines durch das Land Stmk. vermittelte Zuständigkeit zur Gebarungsprüfung ab".

b) Die Stmk. Landesregierung beantragt, der VfGH wolle diesen Antrag mangels Vorliegens der Antragsvoraussetzungen gemäß §36a iVm §36b VerfGG als unzulässig zurückweisen, in eventu mangels Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen als unbegründet abweisen und erkennen, daß der Rechnungshof zur Prüfung der Gebarung des Vereins im Jahr 1980 durch Einschau an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher, -belege oder der sonstigen Behelfe nicht zuständig ist.b) Die Stmk. Landesregierung beantragt, der VfGH wolle diesen Antrag mangels Vorliegens der Antragsvoraussetzungen gemäß §36a in Verbindung mit §36b VerfGG als unzulässig zurückweisen, in eventu mangels Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen als unbegründet abweisen und erkennen, daß der Rechnungshof zur Prüfung der Gebarung des Vereins im Jahr 1980 durch Einschau an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher, -belege oder der sonstigen Behelfe nicht zuständig ist.

4. In der Hauptversammlung vom 19. Dezember 1983 beschloß der Verein seine freiwillige Auflösung zum 31. Dezember 1983. Der Auflösungsbeschl. wurde in der Grazer Zeitung vom 13. Jänner 1984 und im Amtsblatt der Wr. Zeitung vom 17. Mai 1984 veröffentlicht. Zum Liquidator des Vereins wurde Univ.-Prof. Dr. J W bestellt.

Laut Auflösungsbeschl. hatte eine bestmögliche Verwertung des gesamten Vermögens zu erfolgen, das rechtliche Vereinsvermögen war auf die Foschungsgesellschaft Joanneum nach Maßgabe einer zu erstellenden Schlußbilanz mit der Auflage zu übertragen, dieses Vermögen weiterhin gemeinnützigen Zwecken zu widmen. Zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Aufbewahrungspflicht wurde der Liquidator verpflichtet, die Vereinsunterlagen dem Wirtschaftsprüfer Dr. H zu übergeben. Die Liquidation ist mittlerweile abgeschlossen worden.

Die Forschungsgesellschaft Joanneum, die das restliche Vereinsvermögen übernahm, trat in den unter Punkt I/1/b erwähnten Kooperationsvertrag ein, was die Stmk. Landesregierung mit Beschl. vom 17. September 1984 zur Kenntnis nahm. Zur Durchführung der damit übernommenen Aufgaben bedient sich die Forschungsgesellschaft Joanneum der Forschungsanwendungs-Gesellschaft m.b.H.

II. Der VfGH hat zu den Prozeßvoraussetzungen erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat zu den Prozeßvoraussetzungen erwogen:

1. Gemäß Art126a B-VG und §36a Abs1 iVm. §36e VerfGG ist der VfGH ua. berufen, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber den Ländern regeln, über Antrag des Rechnungshofes oder der Landesregierung zu entscheiden.1. Gemäß Art126a B-VG und §36a Abs1 in Verbindung mit §36e VerfGG ist der VfGH ua. berufen, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber den Ländern regeln, über Antrag des Rechnungshofes oder der Landesregierung zu entscheiden.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines derartigen Antrags des Rechnungshofes ist 1. eine endgültig ablehnende Stellungnahme der Landesregierung oder 2. die mit Kenntnis der Landesregierung erfolgte Behinderung am Vollzug der strittigen Amtshandlung. Nach Ablauf des Tages, an dem eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, beginnt für den Rechnungshof gemäß §36a Abs2 iVm. §36e VerfGG die Antragsfrist.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines derartigen Antrags des Rechnungshofes ist 1. eine endgültig ablehnende Stellungnahme der Landesregierung oder 2. die mit Kenntnis der Landesregierung erfolgte Behinderung am Vollzug der strittigen Amtshandlung. Nach Ablauf des Tages, an dem eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, beginnt für den Rechnungshof gemäß §36a Abs2 in Verbindung mit §36e VerfGG die Antragsfrist.

Wie der VfGH in seinen dieselben Parteien und denselben Verein betreffenden Beschl. VfSlg. 8851/1980 und 9405/1982 dargelegt hat, kommt dann, wenn die Landesregierung die Prüfung durch den Rechnungshof nicht ablehnt, sondern bloß behauptet, mangels Ingerenzmöglichkeit die Prüfungsdurchführung nicht garantieren zu können, als Antragsvoraussetzung und Beginn des Fristenlaufes nur der Zeitpunkt der - mit Kenntnis der Landesregierung erfolgten - Behinderung am Prüfungsvollzug in Betracht. Dessen ungeachtet ist aber die Kompetenzvoraussetzung einer "Meinungsverschiedenheit" zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung iS des Art126a B-VG iVm. §36a Abs1 und §36e VerfGG unbeschadet des Fehlens einer ablehnenden Stellungnahme der Landesregierung zu der vom Rechnungshof in Aussicht genommenen Prüfung erfüllt, weil hier die Behinderung der Prüfung des Rechnungshofes mit Kenntnis der Landesregierung einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Landesregierung gleichgehalten werden muß. Auch in den bereits erwähnten Beschl. des VfGH VfSlg. 8851/1980 und 9405/1982 ist der Gerichtshof von dieser Auffassung ausgegangen (vgl. auch VfSlg. 10371/1985).Wie der VfGH in seinen dieselben Parteien und denselben Verein betreffenden Beschl. VfSlg. 8851/1980 und 9405/1982 dargelegt hat, kommt dann, wenn die Landesregierung die Prüfung durch den Rechnungshof nicht ablehnt, sondern bloß behauptet, mangels Ingerenzmöglichkeit die Prüfungsdurchführung nicht garantieren zu können, als Antragsvoraussetzung und Beginn des Fristenlaufes nur der Zeitpunkt der - mit Kenntnis der Landesregierung erfolgten - Behinderung am Prüfungsvollzug in Betracht. Dessen ungeachtet ist aber die Kompetenzvoraussetzung einer "Meinungsverschiedenheit" zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung iS des Art126a B-VG in Verbindung mit §36a Abs1 und §36e VerfGG unbeschadet des Fehlens einer ablehnenden Stellungnahme der Landesregierung zu der vom Rechnungshof in Aussicht genommenen Prüfung erfüllt, weil hier die Behinderung der Prüfung des Rechnungshofes mit Kenntnis der Landesregierung einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Landesregierung gleichgehalten werden muß. Auch in den bereits erwähnten Beschl. des VfGH VfSlg. 8851/1980 und 9405/1982 ist der Gerichtshof von dieser Auffassung ausgegangen vergleiche auch VfSlg. 10371/1985).

2. Wie sich aus VfSlg. 8851/1980 und 9405/1982 ergibt, beginnt für den Rechnungshof bei solcher Fallgestaltung die ihm zur Antragstellung eingeräumte Frist nach Ablauf des Tages, an dem er am Vollzug der strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Landesregierung behindert wurde:

Dies ist - wie ebenfalls aus den beiden genannten Beschlüssen hervorgeht - dann der Fall, wenn der Rechnungshof mit seinem ersten Prüfungsversuch scheitert, davon die Landesregierung verständigt und abermals nach Vollzug der (der Landesregierung angekündigten) Prüfung behindert wird; diese zweite Behinderung geht mit Kenntnis der Landesregierung vor sich und erfüllt beide in §36a Abs2 VerfGG normierten Tatbestandselemente, nämlich nicht bloß das einer Behinderung schlechthin, sondern das einer Behinderung, die im Hinblick auf das mitgeteilte Fehlschlagen des ersten Prüfungsversuches und Ankündigen des neuen Prüfungstermines "mit Kenntnis" der Landesregierung stattfindet.

Der beim Verein am 3. November 1982 unternommene (zweite) Versuch des Rechnungshofes zur Prüfung der Vereinsgebarung des Jahres 1980 an Ort und Stelle erfüllte die beiden genannten Voraussetzungen. Dementsprechend begann für den Rechnungshof die Frist zur Anrufung des VfGH am Donnerstag, dem 4. November 1982. Die dem Rechnungshof gemäß §36a Abs2 iVm. §36e VerfGG eingeräumte vierwöchige Frist endete gemäß §125 Abs2 ZPO iVm. §35 VerfGG am Donnerstag, dem 2. Dezember 1982. Der an diesem Tag beim VfGH persönlich überreichte Antrag war daher fristgerecht gestellt. Er war - da im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorlagen - zulässig.Der beim Verein am 3. November 1982 unternommene (zweite) Versuch des Rechnungshofes zur Prüfung der Vereinsgebarung des Jahres 1980 an Ort und Stelle erfüllte die beiden genannten Voraussetzungen. Dementsprechend begann für den Rechnungshof die Frist zur Anrufung des VfGH am Donnerstag, dem 4. November 1982. Die dem Rechnungshof gemäß §36a Abs2 in Verbindung mit §36e VerfGG eingeräumte vierwöchige Frist endete gemäß §125 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG am Donnerstag, dem 2. Dezember 1982. Der an diesem Tag beim VfGH persönlich überreichte Antrag war daher fristgerecht gestellt. Er war - da im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorlagen - zulässig.

3. Nach Einbringung des Antrages hat sich der Verein freiwillig aufgelöst und wurde liquidiert. Die Liquidation des Vereins ist abgeschlossen. Damit hat der Verein seine Rechtsfähigkeit vollständig verloren und ist rechtlich nicht mehr existent (vgl. Jud, Der Idealverein als Unternehmensträger und die Befugnisse der Vereinspolizei bei seiner Selbstauflösung, ÖZW 1980, 40; Fessler - Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht, 1984, 5. Auflage, 132).3. Nach Einbringung des Antrages hat sich der Verein freiwillig aufgelöst und wurde liquidiert. Die Liquidation des Vereins ist abgeschlossen. Damit hat der Verein seine Rechtsfähigkeit vollständig verloren und ist rechtlich nicht mehr existent vergleiche Jud, Der Idealverein als Unternehmensträger und die Befugnisse der Vereinspolizei bei seiner Selbstauflösung, ÖZW 1980, 40; Fessler - Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht, 1984, 5. Auflage, 132).

Nach Auffassung der Stmk. Landesregierung ist eine Prüfung der Gebarung des Vereins, der mit seiner Auflösung seine Rechtspersönlichkeit verloren hat, nicht mehr möglich. Die Stmk. Landesregierung vertritt die Ansicht, daß mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Vereins eine Prozeßvoraussetzung für den vorliegenden Rechtsstreit weggefallen ist und daher das Verfahren einzustellen wäre.

Der Rechnungshof vertritt demgegenüber die Auffassung, "daß wesentliche Prozeßvoraussetzungen durch die Auflösung des Vereines nicht weggefallen" seien: Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens sei nicht ein konkreter Versuch des Rechnungshofes, eine Prüfung vorzunehmen, sondern eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und der Stmk. Landesregierung über die Frage der Zuständigkeit als solche. Konkrete Frage des Verfahrens sei somit nicht, ob der Rechnungshof infolge Auflösung des Vereins tatsächlich noch Prüfungshandlungen durchführen könne. (Überdies sei eine nachträgliche Gebarungsprüfung des Vereins - unbeschadet des möglichen Umfangs - "durchaus durchführbar, weil alle Vereinsunterlagen einerseits vorhanden sind und andererseits auch weitere Unterlagen des Vereines beim Rechtsnachfolger hinsichtlich des Kooperationsvertrages, der Forschungsgesellschaft Joanneum, eingesehen werden können".)

Der Rechnungshof ist mit seiner Auffassung über den Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens im Ergebnis im Recht. Denn der Umstand, daß der Verein aufgelöst und liquidiert wurde und damit seine Rechtspersönlichkeit verloren hat, macht das wirksam eingeleitete Verfahren nicht unzulässig. Gegenstand der vom Rechnungshof beabsichtigten Kontrolle ist die Gebarung des Vereins im Jahr 1980. Die Überprüfung dieser Gebarung ist grundsätzlich auch weiterhin möglich. Sie hängt nicht vom Fortbestand des Rechtsträgers ab, der diese Gebarung geführt hat. Ob und in welcher Weise die Prüfung praktisch durchgeführt werden kann, ist in diesem, nur die Klärung einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung dienenden Verfahren nicht zu untersuchen (vgl. auch VfSlg. 10371/1985).Der Rechnungshof ist mit seiner Auffassung über den Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens im Ergebnis im Recht. Denn der Umstand, daß der Verein aufgelöst und liquidiert wurde und damit seine Rechtspersönlichkeit verloren hat, macht das wirksam eingeleitete Verfahren nicht unzulässig. Gegenstand der vom Rechnungshof beabsichtigten Kontrolle ist die Gebarung des Vereins im Jahr 1980. Die Überprüfung dieser Gebarung ist grundsätzlich auch weiterhin möglich. Sie hängt nicht vom Fortbestand des Rechtsträgers ab, der diese Gebarung geführt hat. Ob und in welcher Weise die Prüfung praktisch durchgeführt werden kann, ist in diesem, nur die Klärung einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung dienenden Verfahren nicht zu untersuchen vergleiche auch VfSlg. 10371/1985).

III. In der Sache hat der VfGH erwogen:römisch drei. In der Sache hat der VfGH erwogen:

Der Rechnungshof leitet seine Prüfungkompetenz aus folgender

Überlegung ab: Es handle sich beim Verein um eine Unternehmung, an der das Land Stmk. zwar nicht finanziell beteiligt sei, die aber vom Land iS des Art127 Abs3 iVm. Art126b Abs2 B-VG "durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen" beherrscht werde, sodaß aufgrund dieser Beherrschung die Prüfungskompetenz des Rechnunghofes gegeben sei.Überlegung ab: Es handle sich beim Verein um eine Unternehmung, an der das Land Stmk. zwar nicht finanziell beteiligt sei, die aber vom Land iS des Art127 Abs3 in Verbindung mit Art126b Abs2 B-VG "durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen" beherrscht werde, sodaß aufgrund dieser Beherrschung die Prüfungskompetenz des Rechnunghofes gegeben sei.

1. Rechnunghof und Landesregierung gehen - in diesem Punkt übereinstimmend - davon aus, daß der Verein eine Unternehmung iS der angezogenen Verfassungsbestimmungen ist. Auch der VfGH ist dieser Auffassung. Er hat in VfSlg. 3296/1957 ausgeführt:

"Unter einer Unternehmung ist eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Für den Begriff der Unternehmung ist es unmaßgebend, in welcher Organisationsform sie auftritt, ob sie Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, ob zur Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine besondere Berechtigung notwendig ist, ob die Tätigkeit auf Gewinn berechnet ist u. dgl. In diesem allgemeinen Sinn gebraucht das Bundes-Verfassungsgesetz in den Art126b Abs2, 127 Abs3 und 127a Abs3 den Ausdruck 'Unternehmung'."

und sieht keinen Anlaß, von dieser, im Prinzip auch von der Lehre geteilten Ansicht (vgl. Hengstschläger, Der Rechnungshof, 1982, S 203 ff.; Ostheim, Gesellschaftsrecht und öffentliche Kontrolle, Vortrag gehalten vor der Öst. Juristenkommission am 4. März 1983), abzugehen. Auf Basis dieser Umschreibung des Begriffs der Unternehmung in den genannten Verfassungsbestimmungen kann aber kein Zweifel an der Unternehmungseigenschaft des Vereins bestehen.und sieht keinen Anlaß, von dieser, im Prinzip auch von der Lehre geteilten Ansicht vergleiche Hengstschläger, Der Rechnungshof, 1982, S 203 ff.; Ostheim, Gesellschaftsrecht und öffentliche Kontrolle, Vortrag gehalten vor der Öst. Juristenkommission am 4. März 1983), abzugehen. Auf Basis dieser Umschreibung des Begriffs der Unternehmung in den genannten Verfassungsbestimmungen kann aber kein Zweifel an der Unternehmungseigenschaft des Vereins bestehen.

2. a) Strittig ist unter den Prozeßparteien dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens der Gehalt des Begriffs der Beherrschung in Art126b Abs2 B-VG.

Daß dieser Begriff nicht einen nur faktischen Zustand erfaßt, sondern die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auf die Unternehmung umschreibt, hat der VfGH unter Hinweis auf seine Vorjudikatur und auf Literatur schon in seiner Entscheidung VfSlg. 10371/1985 dargelegt. Das vorliegende Verfahren hat nichts ergeben, was den VfGH veranlassen könnte, von dieser Auffassung abzugehen.

Aber auch wenn man davon ausgeht, daß nur die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auf die Unternehmung eine Beherrschung bewirken kann, bleibt noch zu klären, welche Intensität der Einflußnahme auf eine Unternehmung gefordert ist, damit von Beherrschung gesprochen werden kann.

b) Dazu meint der Rechnungshof in seinem Antrag, daß durch die Verfassungsnov. 1977 der Tatbestand der Beherrschung jenem der finanziellen Beteiligung gleichgestellt wurde, und führt aus:

"Dabei genügt nach den Worten des Gesetzes bereits eine Beteiligung mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals der Unternehmung. Die Hervorhebung der Bezeichnungen 'Stamm-' oder 'Grundkapital' verweist dabei auf die vom Gesetzgeber in allem in seinen Regelungswillen einbezogenen Rechtsformen von Unternehmungen, nämlich die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die der Aktiengesellschaft oder Genossenschaft. In diesen häufig auftretenden Formen unternehmerischer Wirtschaftsführung ist die Einflußmöglichkeit beteiligter Gesellschafter (bzw Genossenschaftsmitglieder) im Rahmen der Rechtsordnung durch Satzung, also einen privatrechtlichen Vertrag bestimmt. Auch der die Einflußnahme begründende Akt des Erwerbs von Kapitalanteilen erfolgt in der Regel durch privatrechtliches Rechtsgeschäft, desgleichen die Aufgabe der Einflußmöglichkeit durch Veräußerung dieser Kapitalanteile.

Zudem vermittelte bereits eine Beteiligungsquote von 50 vH die Prüfungszuständigkeit des RH. Diese Hälftebeteiligung sichert aber lediglich gegen eine Majorisierung durch alle anderen Inhaber von Kapitalanteilen. Die Durchsetzung des Willens des Hälfteeigentümers gegen seine Mitgesellschafter ist hingegen nicht möglich.

Von der Wirksamkeit der einer solchen finanziellen Beteiligung gleichzuhaltenden Beherrschung kann aber kein höheres Gewicht verlangt werden als es der Hälftebeteiligung selbst zukommt.

Für die Begründung der Prüfungszuständigkeit des RH genügt es daher, wenn der in Betracht kommende Rechtsträger seine Einflußmöglichkeit auf Rechtsbeziehungen gründet, welche durch privates Rechtsgeschäft zustandekommen und auch wieder durch privates Rechtsgeschäft nach Belieben abgeändert werden können.

Für die Begründung der Zuständigkeit des RH genügt daher weiters, daß diese vom Gesetz als Beherrschung bezeichnete Einflußmöglichkeit zumindest dazu führen kann, die Durchsetzung anderer mit Einflußmöglichkeit ausgestatteter Rechtsträger zu verhindern; nicht aber kann für die Begründung der Prüfungszuständigkeit des RH gefordert werden, daß jenes Maß an Beherrschung im landläufigen Sinn vorliege, wonach der Herrscher in der Lage wäre, seinen Willen an die Stelle des Willens des Beherrschten zu setzen".

c) Dem hält die Stmk. Landesregierung folgendes entgegen:

"Im Antrag des Rechnungshofes wird ausgeführt, daß für die Prüfungszuständigkeit des Rechnunghofes nach der seit 1. 1. 1978 geltenden Rechtslage eine finanzielle Beteiligung mit mindestens 50% des Kapitals genügt. Daraus zieht der Rechnungshof den Schluß, daß eine gleichzuhaltende Beherrschung mit sonstigen organisatorischen Maßnahmen lediglich als rechtliche Vorkehrung gegen die Majorisierung des Beherrschenden zu verstehen ist. Es müßte daher genügen, wenn sichergestellt ist, daß die Willensbildung im Verein nicht gegen die Wünsche der Steiermärkischen Landesregierung zustande kommen könnte. Diese Interpretation steht im Widerspruch zum Text des Art126b Abs2 zweiter Satz B-VG, der lautet: 'Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstigen wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten.' Der Verfassungsgesetzgeber hat ausdrücklich das Wort 'Beherrschung', nicht etwa 'Beteiligung' gewählt. Eine Beherrschung inkludiert selbstverständlich das Vermögen, seinen eigenen Willen durchzusetzen.

Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut der den Rechnungshofbestimmungen sehr ähnlichen Umschreibung des Beherrschungstatbestandes im Steuerrecht, selbst wenn man berücksichtigt, daß im Steuerrecht nur das gleichzeitige (kumulative) Vorliegen aller drei Beherrschungselemente (finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Aspekt) und auf dieser Grundlage vor allem eine Eingliederung erforderlich ist.

Im Rahmen der Rechnungshofkontrolle bedarf es hingegen des alternativen Vorliegens einer der drei Maßnahmenkategorien, auch genügt 'Beherrschung' anstelle völliger Eingliederung. Nichts desto weniger wird es auch hier letztlich auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommen. Auch muß die immanente Grenze der Rechnungshofkontrolle beachtet werden, die ihrem Konzept nach eine finanzielle Kontrolle der öffentlichen Rechtsträger ist.

Eine finanzielle Eingliederung liegt im Steuerrecht nur vor, wenn eine stimmenmäßige Beherrschung der Organgesellschaft jederzeit möglich ist. Eine solche beherrschende Stellung vermittelt in der Regel nur ein Anteilsbesitz von mehr als 75%, denn nur in einem solchen Fall können alle wichtigen Gesellschafterbeschlüsse (z.B. Kapitalerhöhungen, Gewinnabführungen usw.) durchgesetzt werden. Bei einer geringeren als 75%igen, jedoch höher als 50%igen Beteiligung wird Beherrschung nur angenommen, wenn eine besonders hohe organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung hinzukommen.

Eine wirtschaftliche Eingliederung wird nach der steuerrechtlichen Judikatur nur dann als gegeben angenommen, wenn der Betrieb der Organgesellschaft nach Art einer Geschäftsabteilung in den Betrieb der Obergesellschaft eingegliedert ist (betrieblich-wirtschaftlicher Zusammenhang)."

Unter Hinweis auf Hengstschläger (Der Rechnungshof, 1982, S 226) vertritt die Stmk. Landesregierung die Auffassung, daß eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit eines Unternehmens mit einer oder mehreren Gebietskörperschaften allein noch nicht zu einer wirtschaftlichen Beherrschung führen könne und meint,

"daß eine extensive, über die im Steuerrecht gezogenen Grenzen hinausgehende Interpretation des Begriffs 'wirtschaftliche Beherrschung' zu einer sachlich ungerechtfertigten und vom Verfassungsgesetzgeber auch nicht gewollten Ausweitung der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes führen würde. ...

Diese Auffassung wird auch von Johannes Hengstschläger in 'Rechtsfragen der Kontrolle kommunaler Unternehmungen', 1980, vertreten: 'Von einer Beherrschung, gleichgültig, ob sie durch finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen erfolgt, kann immer dann gesprochen werden, wenn der Beherrschende ... in der Lage ist, dem beherrschten Unternehmen seinen Willen aufzuzwingen und tatsächlich die Geschicke der Unternehmung zu bestimmen. Beherrschung heißt willensmäßige Überlegenheit (S. 50 eben dort)."Diese Auffassung wird auch von Johannes Hengstschläger in 'Rechtsfragen der Kontrolle kommunaler Unternehmungen', 1980, vertreten: 'Von einer Beherrschung, gleichgültig, ob sie durch finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen erfolgt, kann immer dann gesprochen werden, wenn der Beherrschende ... in der Lage ist, dem beherrschten Unternehmen seinen Willen aufzuzwingen und tatsächlich die Geschicke der Unternehmung zu bestimmen. Beherrschung heißt willensmäßige Überlegenheit Sitzung 50 eben dort)."

d) Der VfGH stimmt in dieser Frage im Ergebnis der Ansicht des Rechnungshofes zu:

Art126b Abs2 B-VG bringt den Tatbestand der Beherrschung in der Weise zum Ausdruck, daß - nach Regelung der Prüfungskompetenz aus dem Grunde einer mindestens 50prozentigen Beteiligung an einem Unternehmen oder des eigenen Betreibens eines Unternehmens - angefügt wird, daß "einer solchen finanziellen Beteiligung ... die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten ist".

Eine Beherrschung iS dieser Verfassungsbestimmung liegt also vor, wenn sie durch bestimmte "andere ... Maßnahmen" als die einer mindestens 50prozentigen Beteiligung ermöglicht wird. Mit Walter (Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung von Tochterunternehmungen, in: Korinek (Hg), Beiträge zum Wirtschaftsrecht, FS Wenger, 1983, S 318 ff.) ist der VfGH der Auffassung, daß die "Maßnahmen", die ein Eigentümer von mindestens 50 vH der Anteile treffen kann, Maßnahmen der Beherrschung iS der zitierten Verfassungsbestimmung sind (arg. "andere"). Eben diesen - dem Eigentümer von mindestens 50 vH der Anteile zustehenden - Maßnahmen der Beherrschung sollen andere Maßnahmen "gleichgehalten" werden. Dieser Kontext legt es nahe, davon auszugehen, daß mit den (anderen) Maßnahmen der Beherrschung Maßnahmen ähnlicher Intensität gemeint sind, wie sie einem Eigentümer eines Anteils von 50 vH zustehen.

Im parlamentarischen Ausschußbericht zur Neufassung des Art126b Abs2 B-VG durch die Verfassungsnov. BGBl. 539/1977, 623 Blg. NR 14. GP wird festgehalten, daß der Rechnungshof immer dann zur Kontrolle befugt sein soll, wenn ein beherrschender Einfluß der öffentlichen Hand auf Unternehmungen vorliegt, und daß die erwähnte Grenze gewählt wurde, da eine Beteiligung von 50 vH einerseits eine Majorisierung durch andere abblockt, andererseits einen wesentlichen Einfluß auf die Unternehmenspolitik sichert.Im parlamentarischen Ausschußbericht zur Neufassung des Art126b Abs2 B-VG durch die Verfassungsnov. Bundesgesetzblatt 539 aus 1977,, 623 Blg. NR 14. Gesetzgebungsperiode wird festgehalten, daß der Rechnungshof immer dann zur Kontrolle befugt sein soll, wenn ein beherrschender Einfluß der öffentlichen Hand auf Unternehmungen vorliegt, und daß die erwähnte Grenze gewählt wurde, da eine Beteiligung von 50 vH einerseits eine Majorisierung durch andere abblockt, andererseits einen wesentlichen Einfluß auf die Unternehmenspolitik sichert.

Sowohl aus der logisch-systematischen wie auch aus einer historischen Interpretation läßt sich somit ableiten, daß im Falle der Beteiligung ein beherrschender Einfluß dann als gegeben erachtet wird, wenn eine Beteiligung von 50 vH vorliegt, da diesfalls eine Majorisierung durch andere abgeblockt werden kann und ein wesentlicher Einfluß auf die Unternehmenspolitik gesichert ist. Man wird deshalb, wenn man die sonstigen Formen der Einlußnahme auf ihre Eignung als Maßnahmen der Beherrschung beurteilt, darauf abzustellen haben, ob sie ebenfalls diesen Effekt herbeizuführen geeignet sind. Jede andere Interpretation würde auch zu einem Wertungswiderspruch zwischen den verschiedenen, eine Rechnungshofkontrolle begründenden Tatbeständen führen. Denn es wäre nicht einzusehen, daß im Falle einer Beteiligung ein minderes Maß an Einflußmöglichkeiten auf das Unternehmen schon kontrollbegründend sein sollte als im Fall einer anderweitigen Beherrschung.

3. a) Eine organisatorische Beherrschung sieht der Rechnungshof aufgrund personeller Verflechtungen als gegeben an. Wichtige Vereinsfunktionäre seien gleichzeitig Organwalter der Landes

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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