RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0105

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

KriegsmaterialV 1977 §1 Z2 lita;
VwRallg;
WaffG 1986 §28a Abs2;
WaffG 1986 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/11/0098 3 (hier: Selbst ein nicht zeitgemäßes Kriegslandfahrzeug, ein Halbkettenfahrzeug aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges fällt unter den Begriff des Kriegsmaterials iSd § 28a Abs 2 WaffG).

Stammrechtssatz

Ausf zur Ermessensübung nach § 28a Abs 2 iVm § 7 WaffG (Hinweis E 8.11.1988, 88/11/0227) (hier: Selbst veraltete vollautomatische Schußwaffen seien auf Grund ihrer Funktionsweise und Wirkungsweise als gefährlich anzusehen. Ihr Besitz durch Privatpersonen stelle generell eine Sicherheitsgefährdung dar, weil damit gerechnet werden müsse, daß sie unter Umständen gegen Sicherheitsorgane eingesetzt würden, die ihrerseits im Normalfall nicht mit solchen leistungsstarken Waffen ausgerüstet seien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110105.X01

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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