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50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 über die Beschränkung des gewerblichen Buchhalters auf die Vornahme der Geschäftsbuchhaltung für Betriebe lediglich bis zu einer bestimmten Umsatzsumme wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und die Erwerbsausübungsfreiheit; jedoch keine Verfassungswidrigkeit der Beschränkung des gewerblichen Buchhalters auf die Durchführung von Einnahmen- und Ausgabenrechnungen unter Ausschluss einer Bilanzerstellung; kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit; kein Verstoß gegen das Übermaßverbot durch Einrichtung eines Stufenbaues vom gewerblichen Buchhalter zu den Wirtschaftstreuhandberufen entsprechend der AusbildungSpruch
I. 1. Die Wortfolge "im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des §125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998" in §102 Abs1 erster Satz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, idF BGBl. I Nr. 111/2002 wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. 1. Die Wortfolge "im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des §125 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 9/1998" in §102 Abs1 erster Satz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. 3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
III. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.161,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.161,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit einem auf Art140 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 9. September 2002 eingelangten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung der Wortfolgen "im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des §125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998" und "zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und" in §102 Abs1 GewO 1994 idF BGBl. I 111/2002.römisch eins. 1. Mit einem auf Art140 B-VG gestützten, beim Verfassungsgerichtshof am 9. September 2002 eingelangten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung der Wortfolgen "im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des §125 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 9/1998" und "zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und" in §102 Abs1 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002,.
Der teilweise bekämpfte §102 Abs1 GewO 1994 lautet idF BGBl. I 111/2002 (die zur Aufhebung begehrten Wortfolgen sind hervorgehoben): Der teilweise bekämpfte §102 Abs1 GewO 1994 lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2002, (die zur Aufhebung begehrten Wortfolgen sind hervorgehoben):
§125 Abs1 BAO lautet auszugsweise:
"§125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus §124 ergibt, sind Unternehmer
a) für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§31), dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro, bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils 600 000 Euro, überstiegen hat, oder
b) für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat,
verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. ..."
2. a) Zur Antragslegitimation bringt der Einschreiter vor, dass er als Inhaber einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe des gewerblichen Buchhalters nach §102 GewO 1994 seinen Beruf nur in den doppelten Schranken des §125 BAO ausüben und weiters grundsätzlich Bücher nicht abschließen dürfe. Die bekämpften Wortfolgen in §102 Abs1 GewO 1994, die ihm Rechtspflichten und Verbote auferlegen würden, seien für ihn unmittelbar wirksam, ohne dass es hiefür der Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheides bedürfe. Eine Bestrafung im Falle des Zuwiderhandels abzuwarten bzw. zu provozieren, sei ihm nicht zumutbar. Auch andere Wege, die Verfassungswidrigkeit des Eingriffs an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, stünden ihm nicht zur Verfügung, weshalb der Antrag nach Art140 B-VG zulässig sei.
b) Die Einschränkung der Berufsausübung des gewerblichen Buchhalters innerhalb der doppelten Schranken des §125 BAO und das grundsätzliche Verbot, Bücher abzuschließen, verletzten nach Meinung des Antragstellers die Erwerbsausübungsfreiheit, den Gleichheitssatz sowie die Freiheit der Berufswahl.
Die die Einschränkung umschreibenden Betragsgrenzen des §125 BAO seien "im Zusammenhang des §102 GewO 1994 willkürlich":
"Wer die Antrittsvoraussetzungen für den Beruf des gB [= gewerblichen Buchhalters] erfüllt, ist ausgebildet, auch Betriebe, die die Schranken nach §125 BAO überschreiten, fachgerecht, verständig und umfassend zu betreuen. Daß für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung von §125 BAO Betragsgrenzen differenzierend vorgeschrieben werden, kann keine Grundlage abgeben zur Annahme, daß gB für die pagatorische Buchhaltung bei Über- oder Unterschreitungen der doppelten Betragsgrenzen in §125 BAO fachlich unterschiedlich (schlechter oder besser) ausgebildet seien. Eine solche Annahme wäre völlig unsachgemäß. Gleichfalls führt die Differenzierung in §125 BAO nicht dazu, daß der buchführungspflichtige Auftraggeber seine handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Pflichten mehr oder weniger erfüllen müsse oder sich hierbei Gehilfen nicht bedienen dürfe. Unsere Arbeit, für die wir ausgebildet sind, also insbesonders die Betreuung der Finanzbuchhaltung, bleibt dieselbe, ob innerhalb oder außerhalb der Betragsgrenzen des §125 BAO. Die Unsachlichkeit der Vorschrift des §102 GewO, die unsere Befugnisse an §125 BAO knüpft, zeigt sich besonders deutlich im Fall, daß unser Auftraggeber, der uns kennt und uns vertraut, sich selbst zu einem Betrieb entwickelt, der die Grenzen des §125 BAO überschreitet: Gerade dem Gehilfen, dem er die Führung seiner Bücher zutraut und den er kennt und dem er vertraut, gerade dem muß er nach §102 GewO den Auftrag entziehen. Diese Sanktion ist nicht nur unsachlich, sondern überdies stärker als die Vorschrift des §125 BAO selbst, der für steuerliche Zwecke den Wechsel der Gewinnermittlungsart erst unter der zusätzlichen Bedingung, daß die Grenzen zwei aufeinanderfolgende Jahre überschritten werden, vorsieht. Während also das Steuerrecht im eigenen Bereich selbst erkennt, daß die Grenzen eine gewisse Deutlichkeit und Nachhaltigkeit hinsichtlich der Überschreitung haben müssen, verbietet die GewO uns das Tätigwerden abrupt und ohne Absicherung der betrieblich stabilen Weiterentwicklung."
Dem Auftraggeber werde daher die Wahl eines neuen Vertragspartners aufgezwungen, obwohl die gewerblichen Buchhalter geeignet seien; ja den gewerblichen Buchhaltern würden schon vor Erreichung der Grenzen nach §125 BAO Aufträge entzogen werden, weil es für den Auftraggeber unzweckmäßig sei, bei laufender Unternehmensentwicklung neue Vertraute suchen zu müssen.
c) In weiterer Folge will der Antragsteller die Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Berufsausübungsbefugnisse des gewerblichen und des (freiberuflichen) Selbständigen Buchhalters nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) aufzeigen, sei doch zwischen den beiden Berufen "kein Ausbildungsgefälle feststellbar", wie die Übertrittsmöglichkeiten belegten.
Unsachlich sei vor allem die "Differenzierung der Befugnisse je nachdem, ob Bücher oder E/A-Rechnungen abzuschließen" seien:
"Mit Ausnahme des Inventars, das der E/A-Rechner nicht führt, zeichnet der E/A-Rechner nämlich - von geringfügigen zwangsläufig unanwendbaren oder wenigen sonstigen Sondervorschriften abgesehen - dieselben Geschäftsfälle auf wie der Bilanzierer: das Anlageverzeichnis ist zu führen wie beim Bilanzierer; das Anlagevermögen wird aufgezeichnet wie beim Bilanzierer, inclusive Normalabschreibung und Veräußerung; insbesonders sind die Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, (Sach)Entnahmen, (Sach)Einlagen, üblicherweise auch Geldentnahmen und -einlagen aufzuzeichnen. Der E/A-Rechner unterliegt insoweit denselben Begriffen und Vorschriften.
Der Unterschied zum Betriebsvermögensvergleich nach §4 (1) EStG liegt also nicht darin, welche Geschäftsfälle wirksam sind und aufgezeichnet werden, sondern er liegt bloß darin, wann ein Geschäftsfall als wirksam ('realisiert') gilt. Der E/A-Rechner erfaßt Vorgänge zu einem anderen Zeitpunkt als der Bilanzierer, er erfaßt sie nämlich gemäß §19 EStG schon bzw erst mit Zufluß bzw Abfluß von Geld oder geldwertem Vorteil. Dieser Zeitpunkt von Zu- bzw Abfluß (Realisationszeitpunkt), auf den abzustellen ist, entscheidet zwischen Bilanzierer und E/A-Rechner, und dieses Realisationsprinzip ist zu beherrschen. Daß der gB auch den Realisationszeitpunkt des Bilanzierers (Zurechnung Einnahme/Ausgabe in die Periode, zu der sie wirtschaftlich gehört) beherrschen muß, ergibt sich schon daraus, daß wir ja selbstverständlich reguläre Buchhaltung innerhalb der Wertgrenzen nach §125 BAO machen dürfen.
Es ist aber völlig unsachlich, obwohl wir die Geschäftsfälle umfäng- und inhaltlich den Bilanzierern gleichartig zu betrachten haben und technisch gleichartig vorgehen, in Berufsbefugnisse nach dem Realisationszeitpunkt der Geschäftsfälle zu differenzieren. Wann ein Geschäftsfall Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe wird, kann nicht zum Anlaß und Kriterium genommen werden, die Berufsbefugnisse des gB zu beschränken."
Weiters sei der gewerbliche Buchhalter gegenüber Mitbewerbern aus wichtigen EU- und EWR-Staaten gröblich benachteiligt, da diese Staaten keine Beschränkungen der Berufsausübung für Buchhaltung und Bilanzierung vorsehen würden, insbesondere nicht zu §102 GewO 1994 vergleichbare.
d) Unter dem Blickwinkel des Grundrechtes der Erwerbsausübungsfreiheit bringt der Antragsteller Folgendes vor:
Es bestehe kein öffentliches Interesse durch Regulierung etwaige Marktfehler auszugleichen. Insbesondere führe die Regulierung nicht zu günstigeren Preisen für Buchhaltungs- und Bilanzierungsdienstleistungen, sondern verhindere sie vielmehr. Durch die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Monopols der so genannten Selbständigen Buchhalter (nach dem WTBG) werde deren Preis künstlich hoch gehalten.
Die bekämpfte Wortfolge des §102 GewO 1994 drücke offenbar eine gezielte Wirtschaftslenkung der Buchhaltungsberufe aus. Die Bestimmung sei auch nicht geeignet, dem öffentlichen Interesse an der Transparenz von kostengünstiger Leistungsfähigkeit zu dienen, denn sie führe evident zu überteuerter Monopolisierung (gemeint wohl der Selbständigen Buchhalter), Privilegierung und damit Verzerrung der Marktbedingungen. Dem Auftraggeber sollte dessen Partner nicht vorgeschrieben werden, umso weniger als weder Grundsätze der Steuererhebung noch Gläubigerschutz einen Wirtschaftstreuhänder erzwängen.
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung zum Gegenstand erstattet, in der sie die Zurückweisung des Individualantrages als unzulässig, in eventu dessen Abweisung beantragt.
a) Zur Antragslegitimation führt die Bundesregierung aus, dass es dem vorliegenden Antrag an der Darstellung eines aktuellen Eingriffes in die Rechtssphäre des Antragstellers ermangle. Der Antragsteller begnüge sich mit der allgemeinen Behauptung, dass ihm bloß eine bestimmte Geschäftstätigkeit erlaubt sei. Sein Vorbringen ließe jedoch jeden Hinweis darüber vermissen, dass er bereits konkrete Angebote hätte, die er aber auf Grund des §102 Abs1 GewO 1994 nicht wahrnehmen könne.
Weiters könne man davon ausgehen, dass durch den Entfall der zur Aufhebung beantragten Wortfolgen dem gewerblichen Buchhalter ein umfangreicherer Berechtigungsumfang zustehen würde als den Selbständigen Buchhaltern (nach dem WTBG). So erhielte der verbleibende Teil des §102 Abs1 GewO 1994 einen gänzlich veränderten Inhalt, der dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen nicht mehr entsprechen würde. Nach Ansicht der Bundesregierung wäre daher nur ein Antrag auf Aufhebung der gesamten Regelung zulässig gewesen.
b) In der Sache verweist die Bundesregierung zunächst auf die Entstehungsgeschichte des §102 GewO 1994, derzufolge diese Bestimmung auf einer sozialpartnerschaftlichen Einigung beruhe, mit der ein selbständiger Beruf auf einem Teilgebiet der bis dahin ausschließlich Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen Arbeiten geschaffen werden sollte. Ursprünglich sei lediglich im Rahmen der Wirtschaftstreuhandberufe die Schaffung eines freien Berufes selbständiger Buchhalter bei Vollintegration in die Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgesehen gewesen, dem von vornherein nur ein eingeschränkter Berechtigungsumfang zukommen sollte. Die Schaffung eines diesbezüglichen Gewerbes sei vorerst als "sachlich nicht nachvollziehbar" erachtet worden. Erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen sei ein Konsens dahingehend gefunden worden, dass - Erfordernissen der Praxis entsprechend - für den Beruf eines (einfachen) Buchhalters zugleich eine gesetzliche Grundlage in der GewO 1994 geschaffen werde, der nicht dem strengen berufsrechtlichen Regime der Wirtschaftstreuhänder unterworfen werde. Gegenüber dem nunmehr im WTBG vorgesehenen Selbständigen Buchhalter sollten nach der GewO 1994 lediglich einfache Buchhaltungstätigkeiten erlaubt werden, zumal damit weder die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung noch zur Verschwiegenheit verbunden sei.
Im hier zu betrachtenden Berufsbereich seien wesentliche finanzielle Risken involviert, die eine Maß haltende Grenzziehung zu dem Berufsrechtsumfang der wesentlich umfassender ausgebildeten Wirtschaftstreuhänder erfordern würden.
Die Bundesregierung schickt voraus, dass sie jener Auslegung des §102 Abs1 GewO 1994 zuneige, wonach nicht ausschließlich auf die Grenzwerte des §125 BAO abzustellen sei, sondern auf den Eintritt der Buchführungspflicht, wenn jene Umsatzgrenzen in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten werden.
Zum Vorwurf der unsachlichen Abgrenzung des Gewerbeumfanges wird Folgendes vorgebracht:
"Die vom Antragsteller angefochtene Grenzziehung für die gewerblichen Buchhalter mit Hilfe der doppelten Wertgrenzen des §125 Bundesabgabenordnung stellt nach Ansicht der Bundesregierung einen durchaus tauglichen Weg einer Abgrenzung dar, die Anlehnung an im Steuerrecht für die als Auftragnehmer in Frage kommenden Betriebe maßgebliche Größenelemente erscheint sogar durchaus naheliegend. Die angesprochenen Umsatzgrenzen betreffen, bei typisierender Betrachtung, jene Betriebe, die tatsächlich kleinere volkswirtschaftliche Werteinheiten repräsentieren und bei denen daher das relevante potentielle Risiko der Beeinträchtigung von Vermögen eindeutig geringer ist."
Die Bundesregierung verweist auf die Unterschiede der jeweiligen Befähigungsnachweisvorschriften, nämlich §§24 ff. WTBG über den Inhalt der Prüfung für Selbständige Buchhalter bzw. über Prüfungsbefreiungen einerseits und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Buchhalter (Buchhalter-BefähigungsnachweisVO),