RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0950

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §25 Abs2;

Rechtssatz

Führt ein Asylwerber in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Argumente ins Treffen, die geeignet wären, eine offenkundige Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 20 Abs 2 AsylG 1991 darzutun, ist die belangte Behörde nicht gehalten, mit einer Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010950.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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