RS Vwgh 1993/1/26 91/08/0058

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0137 E 26. Jänner 1993 92/08/0214 E 9. Februar 1993

Rechtssatz

Obwohl es für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht ausreicht, festzustellen, wem das Eigentum an den landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Flächen, auf denen ein Betrieb geführt wird, zukommt, ist doch entsprechend dem Gegenstand der Betriebsführung schon nach sachenrechtlichen Grundsätzen das Eigentum (Miteigentum) die primär ausschlaggebende rechtliche Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung (Hinweis E 4.6.1982, 81/08/0051, E 18.6.1991, 90/08/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080058.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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