RS Vwgh 1993/1/26 91/14/0033

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §34;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/18 89/14/0213 5

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung unterliegt der Überprüfung durch den VwGH nur dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 549). Von einem ungenügend erhobenen Sachverhalt kann jedoch dann keine Rede sein, wenn die belangte Behörde in einem auf die Gewährung einer abgabenrechtlichen Begünstigung abzielenden Verfahren ihre Entscheidung ausschließlich auf das Vorbringen des Abgabepflichtigen stützt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140033.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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