RS Vwgh 1993/1/26 91/08/0034

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BPVG 1971 §1;
BPVG 1971 §2 Abs1 Z1;
BSVG §1;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/18 90/08/0197 4

Stammrechtssatz

Die Pensionsversicherungspflicht derjenigen, die iSd § 2 Abs 1 Z 1 BPVG und BSVG in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, knüpft nicht an das Eigentum an den landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Flächen, auf denen ein oder mehrere Betriebe (iSd "organisatorischen Einheit") geführt werden, sondern vielmehr daran an, wer den oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt (Hinweis E 27.3.1981, 08/0558/79). Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung (Bewirtschaftung: vgl § 140 BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080034.X04

Im RIS seit

08.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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